Band 
[Zweite Forsetzung.]
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Zweiten Theils V Buch. 6zs

neu: „da dann ein jedlicb-r seßhaft —'

soll nämlich ein Kläger den Richter des Be-klagten suchen. Und gesetzt man wollte auchdiese Worte auf die Streitigkeiten / die derganze Bund mit einander hat, ziehen, sosind die übrigen Hochgerichter schuldig, linsDavoser, da wo wir wohnen, gerichtlichzu belangen. Allein der Artickel würde dennnicht die Ausnahme gemacht haben, daßüber die ewigen Grundlehen (Bodenzinsen)liegende Güter und Erbschaften da sollte'ge-urtheilet werden, wo sie gelegen sind. Esist auch wahrscheinlich.- daß anfänglich einigedie Streitigkeiten in Geistlichen Sachen wei-ter als vor dem gewöhnlichen Richter ge-bracht

Herren, von Mein , au dem anderen Herkom-men sind, Sy auch by den Punden und Ayden,wie sy die globt, und geschworen Hand, blibenlasen, nach lawt der Puntsbriff, und deren un-schädlich, und unvergriffenlichen. Wir, VnstrErben, und Nachkommen füllen und wellen, auchdie Leut, in bemeldten vier Suchten Gesetzen, inallen unseren Landen und sielten, an VnnserenZollstätten, mit Jrem Aigen Gut Zolfrey Fahrenlassen — wir füllen, und wellen sy auch, mitunsrem Freyen Land Glicht zu Ranngkwyl hal-ten und nit beschweren, wie Andere unser Unter-tan , alles getreulich und ongeverde. Mit urkundditz Brifs Geben zu Jnsprug an Sontag Lsvwtesnno vomini Willelimo yusäriNAENtslimo lvptus-relimo nono.