6z 6 Geschichte des Bündrierlandes.
-bracht haben und deßwegen wird auch dieses
?64Z verboten. Dieser Artikel bestimmt zugleichauch das Verhalten bei anzustellenden Kla-gen in Ehesachen, welches auch nur Prt-vatstreitigkeiteu sind, und man stehet aus dem1524 den 4ten April Monntags nach Qua-simodoqeniti von denen z Bünden zu Ilanzs) errichteten Artickelbrief, daß steh die Par-theyen vor dem Geistlichen Gerichte citirethaben. Denn in dem 8ten Artickel ist be-schlossen , daß inski'mftige kein Geistlicher ei-nen Layen, kein Laye einen Geistlichen undkein Laye einen anderen Layen vor einemGeistlichen Gerichte laden noch auf irgend eineArt mit dem Bann soll belegen können,es mag Schuldfoderungen, Injurien, Ver-brechen oder andere Sachen anbetreffen, ausgenommen in Ehesachen. *) Allein Rechts-händel und Streitigkeiten, da der ganze XGerichten Bund Parthey und Theilhaber
t) Dieser die Geistlichen betreffende Artikelbnef be,steht aus 18 Artikeln und die damaligen Häupterals Matthtß de Nungs., Landrichter des OberenGrauen Bundes, Hanß Carle, Bürgermeister von,Chur und Georg Belln, Landamman auf Davos,haben denselben mit denen Jnstgeln lind auf Be-fehl der Gemeinden Ihres Bundes besiegelt. Einanderer Artikelbrief ist etwas später/ nämlich 1126Montags nach Johann Batlista von gemeine dreiBünde errichtet worden und belrift vorzüglich dieGeistlichen Gefalle.
*) Die eigentlichen Worte dieses Art'ckels finddiese: Zum 8, so haben wir verordnet vnd zu' -alten