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Zweiten Theils V Buch.
ist, wie sich dieses 1452, sechszehm Jahre—"nach geschlossenem Bunde, als noch viele ^4)von denen welche bei Schliessung des Bünd-nisses zu gegen gewesen waren, lebten, wieuns die überbliebenen alten Monumente leh-ren, mit denen Hochgerichttrn des Bun-des und denen Mayenfeldern wegen desmit denen Gottsdausbündnern 1452 ge^schlossenen Bündnisses ereignete, welches dieDatenfelder nicht beobachten wollten, kön-nen nicht also entschieden werden, wie dennauch dieser Streit den itten Avril, wie ichvorher gesagt habe, durch einen richterlichenAusspruch zu Zürich entschieden wurde. Dawegen den Unkosten mit eben diesen Minen-feldern
halten vestigklich beschlossen, das hinfüro kein Geist-lich ein WUllicher , oder ein Weltlicher ein Geist-licher , noch kein Lay den andern auff das Geist,lieh Gericht nicht citiren, laden, noch mit demDann beschweren solle, keins wegs weder vmbgelt schulden, zuredung, frästet, noch keinerleyHändel, allein ausgenommen Ehesachen, oderrenk vnd galt den Kirchen oder Pfründen zuge-hörig, sonder so soll jetliche parthey die andervmb sein zuspruch suchen vnd anlangen, da ergesessen vnd wonhaft ist, vnd daselbst recht klem-men vnd geben: jedoch welch büß wirdig erfun-den wird, demselben soll vnd mag sein ordent-licher Richter der Oberkekt, nach seiner verschul-digung gebührlich straffen, nach brauch deß Ge-richts , darinn der fräste! geschehen ist.