Zweiten Theils V Buch. «z-
melten Gricht fürbaß wolten pündten vnd—-pr'mduuß suchen, ob man sie notturfftig r 64 Zwurde, was dann das meer wird vnder die-ser obaeschriebener Gerichter vnd Landen,dem sol das minder theil ervolgen. „ WirDavoser wiedersprechen weder diesen nochirgend einem andern Arückel, noch habenwir dasselbe jemals gethan, denn auch die-ser und der vorhergehende Artikel, wannsie aufrichtig und genau betrachtet werden,sprechen für uns Davoser und verordnenausdrücklich, in welchem Falle die Minderndem Mehren nachgeben sollen. Wir gebenvermöge des iz Artikels, der eine gemein-schaftliche Verringerung und Vermehrunggestattet, zu, daß die Hochgerichte dieseMacht haben, wie dieß auch der Bunds-brief des (Oberen Bundes von 1424, undGemeiner drei Bünde von »524 erlau-ben, (*) aber niemals ist darunter etwasanderes verstanden, gebraucht oder von je-manden vermuthet worden, als daß sie nachErfodernng der Unistände und Zeiten freyeGewalt haben sollten, Gesetze und Verord-nungen
*) In dem Bunbsbkieft Gemeiner dreien Bündeheißt es: Doch ist beredt, daß wir obgemeltenPlmdtsgnossen so in diesen Pnndt hörendt, dißvorgeschrieben fachen, geding vnd Artickel mögendbeßren, erlütheeen, mindren vnd mehren, wiedann vos gmeinen dreien Pündten gmeinlich be-dunkt nottürfftg vnd besser gethan dann vermittcwohn« güe gefehrd,