Band 
[Zweite Forsetzung.]
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672 Geschichte des Bündnerländes.

-7— in seinem Gewissen verbunden-, daß er bei1644 der von denen Cönfidenten der Hochgerichtesgethanen Erklährung, jedoch mit' einigerEinschränkung verbleiben müsse. Er gebealso kraft seiner ihm als Obmann gegebenenGewalt folgende Sentenz.

„ Da die Landschaft Davos in dem/, Bundsbriese der XI. Gerichte vom Jah-„ re >4Z6, und in anderen Bündnissen und,, Verträgen jederzeit als das erste Hochge-„ richt des Bundes ist genennet und etnge-/, schrieben worden und deswegen aüch aufden Bunds und Beitägen den Rang und„ Vorzug gehabt hat, so soll auch dieser,, Rang und Vorzug in der Reihe der/, Hochgerichter, so oft sich die Gelegen-„ heit ereignet, ihnen annoch und inskünf-/, tige unverletzt verbleiben.

„ Da in jenew Bundsbriefe ausdrück-/, lich festgesetzt worden, daß, so oft sich die/, itt dem Bundsbriefe genannten Hochge-1, richter wegen einer Sache berathschlagen„ wollten und eine Versammlung mäße ge--„ halten werden , dieses zu Davos gesche-„ hen und die Deputirten der übrigen Hoch-„ geeichter dorthin kommeii sollten, so soll„ es auch inskünftige also verbleiben und„ der Bundslandamnmnn oder Landammanu„ von Davos soll, wann eine Zusammen-„ kunft gehalten wird, die die Angelegen-heiten -es X Gerichten Bundes allein

betrifft,