Band 
[Zweite Forsetzung.]
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677
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Zweiten Theils V Buch. 677

„ sten, er mag seyn wer er will, oder ih--—„ ren Ministern Verbindlichkeit hat und ih- ^^44„ nen als ihr beerdigter untergeben ist, be-„ dierret werden. Sollte eine solche Person„ dennoch erwählet werden, so soll sie das„ Amt nicht eher antreten können, noch für„ das Haupt des Bundes anerkannt wer-„ den, bis sie vorher die Bedienung eines„ Ammanns, Landammanns, Richters oder„ Landvogts niedergeleget und sieb des ge-„ leisteten Eides entlediget hat; dagegen soll„ sie dem ganzen Bunde schwören, die„ Rechte und Freiheiten des Bundes durch-„ aus aufrecht zu erhaltm und sich allein„ zu unterziehen, was dem Bunde wciters„ nöthig zu seyn scheinen wird; er soll nur„ allein an diesem Eide gebunden seyn und„ bei dieser Entsagung soll es in ewigen Zei-„ teil unveränderlich verbleiben. .Dieß soll„ auch bei der Wahl des Bundsschreibers„ und Bundsweibels beobachtet werden.

,, Und damit diese Wahl frei, und so viel„ es geschehen kann, ungebunden vorgenom-„ men werden möge, ch sollen die Obrig-„ keit und Geineinden keine Ammänner,

„ Landainmer, Richter oder Landvögte als„ Deputirte zu dieser Wahl ernennen tön-„ nen, und diese Deputirte sollen so viel„ möglich jederzeit geschickte dem X Gerich-„ teil Bunde und Gemeine dr>i Bunde„ nützliche Personen, ohne aller Partheilich-„ keit, Zu - oder Abneigung, sondern ausguter Absicht und in der Furcht Gottesri - nach