6?8 Geschichte des Bündnerlandes.
-„ nach ihrem Gewissen, wie es in andern
5644,, gut eingerichteten Staaten gebräuchlich ist,„ erwählen. Die Wabl selbst soll zu Da-„ vos in der Mitte des Aprils geschehen,„ und denen Deputirten der Hschgerichter„ alle Ehre und geziemende B""dsgenößi-„ sche Treue erwiesen werden, und niemand„ soll sich weder mit Worten noch in der„ That dieser Wahl widersetzen.
„ Da die jährliche Abänderung des„ Bundschreibers auf die Hochgerichte»:„ dem ganzen Bunde nicht Vortheilhaft wäre,„ so soll, wann die Bundslandammannschaft„ in ihrer Ordnung wieder auf Davos„ trift, der Bundslairdammann sich alsdenn„ des Landschreibers von Davos als Bund-„ schreiber bedienen, in denen übrigen Iah-„ ren aber sollen die Deputirten des Bun-„ des die Macht haben, den Landschreiber„ von Davos, odep einen andern zu erwäh-„ len, so daß sie weder an eine gewisse„ Zeit, noch Ort, noch Hochgricht gebun-„ den seyn sollen.
„ Der Bundsweibel soll allezeit aus„ dem Hochgerichte erwählet werden, wo„ das Haupt des Bundes oder der Bunds-„ landammann ist, und um allen künftigen„ Streitigkeiten vorzubauen, sollen der„ Bundslandammann und der Bundslvei-„ bel in dem Jahre, da sie das Amt bedie-„ nen, von ihrem Hochgerichte, ihr Sala-
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