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Zweiten Theils V Buch.
rium erheben/ und die Wahl des Bund-„ schreibet und Bundsweibels für dasfol-^^44,/ gende Jahr/ soll auf eben die Art/ wie„ es bei der Wahl des Bundslandammanns„ ist gesagt worden / vorgenommen werden.
,/ Da übrigens die Bundsschreibereinicht nach der Ordnung der Hochgerich-„ ter des Bundes abwechseln muß/ so ist es,/ billig, daß ihm das Salarium von dem„ ganzen Bunde bezahlet werde.
„ Da das Archiv und die Urkunden des„ ganzen Bundes bis jetzt beständig auf„ Davos gewesen sind, so sollen diese auch„ tnskünftige daselbst verbleiben; allein es„ soll einem jeden Hochgerichte ein Verzeich-„ niß davon zu nehmen und sich derselben„ bei aller vorkommenden Gelegenheit zu„ bedienen, erlaubt seyn; das Verzeichnis„ und eine authentische Kopie soll denen Hoch-„ gerichtern auf ihr Verlangen nicht ver- -„ saget, sondern eingehändiget und das Ver-„ zeichniß selbst von Zeit zu Zeit wie die„ Urkunden vermehret werden können, fort-„ gesetzet werden.
// Der Panner und die Pannerberren-„ stelle soll so wie das Archiv inskünftige„ auch auf Davos verbleiben und von denen,/ Davosern eine tüchtige Person zu diesem„ Amte erwählet und bei der nächsten Bunds-Versammlung zu Davos entschieden wer-
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