Band 
[Zweite Forsetzung.]
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680
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682 Geschichte des Bündnerlandes.

-„ den, wer dieses Amt haben soll. Der

*644,/ Pannerherr soll den Panner/ wann es„ die Noth erfordert, ins Lager tragen und„ dem Bunde präsentiren; es soll alsdann„ bei dem Bunde stehen, den Pannerker-„ ren zu bestätigen, oder wann es vortheil-„ hafter zu seyn scheinen wird, einen andern„ Davoser , oder auM iemaud aus einem„ anderen Orte des Bundes zu ernennen,

„ Das Bundsstegel soll in den Händen,, des jewe ligen Bundslandammanns und„ Haupts des Sundes seyn, allein er soll„ ohne Wissen und Befehl des ganzen Bun-„ des nichts siegeln und wann es dennoch„ geschehen würde, so soll es ungültig und5 , unkräftig seyn. Da aucd zwei Siegel„ ein altes und ein neues vorhanden sind,„ welche beide dem Bunde zugebören, so„ soll eines von beiden nach Gutbefinden„ des Bundes abaeschasset werden. „ (Manschnitte hernach den nächst folgenden Aprilunter Heulen und Seufzen des Volkes zuDavos das alte Siegel in 7 Stücke undVertheilte dieselben auf die Hochgerichte.)

„ Der Dundskandammann oder das„ Haupt des Bundes soll allezeit die >ne„ Stimme des Bundes und den Ra"g„ haben, und in allen Angelegenheiten Ge-„ meiner dreien Bunde und des X Gericht„ ten Bundes siegeln, übrigens aber »oll er,, rw seinem Hochgerichte, ohne Cinwssit-