Zweiten Theils V Buch. 68 l
„ gunq desselben in Dingen die nicht den —-„ganzen Bund betreffen r keinen andern l §44„ Vorzug oder Vortheil haben.
„ Die alten annvch rückständigen vom„ Anfange gemachten Foderungen, die von„ dem ganzen Bunde auf die Bundsamter„ und Gesandfchaften sind verwendet wvvf,/ den, sollen bis zu dieser erregten Strei-„ tigkeit von dem ganzen Bunde, wie es„ bisher gewöhnlich gewesen ist und als das„ Recht erfodert, bezahlet werden und beide„ Theil, zollen die Ausgaben und Einnah-„ men gegen einander verrechnen.
„ Wegen der verschiedenen von denm„ 6 Geeichtem angeführten Ansprüche an„ die Davoser werden sich die Partheien„ hvffenciich gütlich vergleichen; sollte dieses„ aber nicht geschehen, so sollen dieselven„ nach denen Gesetzen und Statuten des„ X Gerichten Bundes entschieden und„ beseitiget werden. Sollte alsdann ein„ Theil dem andern etwas schuldia bleiben,
„ so soll jener es diesem bezahlen und dtp„ Schuld abführen.
„ Die denen Davosern ganz unstreitig„ schuldigen Kammergelder sollen ihnen von„ denen Hochgerichtern aus denen nächst„ zu erhebenden Kammergeldern Vergütet„ und ihnen auch ihr neuer Antheil bezahlet„ werden..
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