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Verhandlungen des Verfassungsrathes des Cantons Thurgau / [Thurgauischer Verfassungsrath]
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218
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gkcrung, was man heißt, Kraft hat. Man flönne dem Volkauch andere entgegengefezke Erfahrungen zu machen.

Das Volk bat kleine Tiranncn am grünen Holz genuggehabt, und will sich dagegen schüzen. Wenn auch der KleineRath die Vollzichungsbeamtcn nicht mehr ernennt, so könnensie doch demselben für ihre Vcrriebtungcn verantwortlich sein.Der Kleine Rath sollte nie das Recht besizen, die Beamtenabzus zeit und wenn der Vollziehungsbeamtc sich etwas zuSchulden loinmcu läßt, so kann die Regierung thu bei demRichter anklagen.

Vorn ha nser Pfarrer. Zweierlei Principien herrschenbei der Wahl der Voilziehuiigsbeamtcn, jenes der Volksthüm,li-chkcit, wo die Beamten als Diener dcS Volks, und jenesder Eentralität oder der Regierung, wo die Vollziebungsbe»amten als Diener der Regierung angcsebcn werden. Das Principder Volkswahl muß in Freistaaten Statt finden.

Beide Principien begegnen sich bei der Wahl der Voll»zichungsbeamtcn.

Wenn das Volk wähle, sagt man, werde es blos Volks,schmeichlet' wählen.

Die Regierung wird blos Negierungsschmeiebler wählen.Durch Vcrwandtsebaft, Vctterschaft, oder sonst gefälliges Vc,nehmen wird die Regierung sich bestimmen.

Die Vollziehung werde scblccht sein. Ich hoff', der GroßeRath werde folcbe Geseze geben, die im Sinn und Geist desVolkes, in der öffntlichen Meinung Anklang finden, und wennder Vollziehungebeamtc diese Geseze vollzieht, so wird er beidem Volke blos Beifall und Lob finde».

Ein Bezirkssiakthalter ist nicbt als Repräsentant der Re-gierung anzusehen, sondern alS ein Diener dcS Volkes. Wanndie N aicrung ihre Bezuksbeannen selbst wählt, so »rird siediesen Statthalter untcrstüzen, wenn er auch nach ihrer eigenenUeberzeugung nicht passen sollte.

Hingegen wird die Regierung gegen die von Volk gewähltenVollzichungsbeamtcn nur desto unparteiischrr und strenger sein.

Man will der Vollziehung Kraft geben. Kraft deir Voll»