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Bau-Ordnung für die Stadt- und Ortsgemeinde Bischofszell / [Bischofszell]
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8 23.

Zwischen 2 aneinanderstoßenden Gebäuden »nist, sosern de-ren geiammtc Frontlänge 50 Fuß übersteigt, eine gemeinschast-liehe, aus feuerfestem Material bestehende, beiden Häusern zurBalkenauflage dienende Brandmauer aufgeführt werden, die min-destens 5 Zoll über die höchste Dachfläche, hinausragen und-daselbst eine Miiiimalstärkc von. 10 Zoll haben soll. Der Germeinderath hat strenge darauf zu achten, daß in zusammenhän-genden Häuserreihen 2 benachbarte Brandmauern nie mehr. als80 Fuß voneinander enfern! seien. Eine gemeinschaftliche Brand»mauer wird, besondere private Abmachungen vorbehalten, voubeiden Austößsrn untor gleichem Kostenantheil erstellt und un-terhalten. In den Brandmauern dürfen keinerlei Oeffnunge»angebracht werden, die sich nicht in feuersicherer Weise verschlie-ßen laßen ; ebenso wenig ist es gestattet, Balken, Schränke undandere Einbauten in dieselbe».einzulassen, wenn sie weiter alsbis auf 5 Zoll: an die Mittellinie der Mauer, hineingreifen.

Ablagerungen und Arbeiten, welche den soliden Bestandeiner Brandmauer gefährden, sind streng untersagt.

Bei Hauptreparaturen oder Umbauten schon bestehende'Häuscr sind die Bestimmungen dieses. Paragraphen, wo immermöglich in ihrem vollen Umfange, wenn nöthig unter Beihülfeder Gemeinde in Anwendung zu bringen.

8 24.

Das Unterfangen und Erhöhen einer gemeinschastl., oderprivaten,.Branhmauer, das Aussetzen von neuen Stockwerkenaus schau bestehende Häuser, sowie das. Vertiefen der Kelleroder Räumlichkeiten im Souterrain ist nur dann zu gestatten, .wenn dadurch die Grenze der nöthigen Solidität, nicht über--schritten wird.