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8 25.
Wenn an 2 benachbarten Häusern hölzerne Dachgefimse^>f gleicher Höhe durchlaufen, so sind sie am Zusammcnstosi°"rch Stein- oder Mauerwcrk, zu isolircn.
In zusammenhängenden Häuserreihen sind hölzerne Schirme"" der Außenseite der Gebäude unstatthaft; wo schon beste-^nde hölzerne Schirme derart barrfüllrg werden, daß eine Haupt-^paratnr nöthig wäre> ist dercw Erneuerung untersagt.
8 26.
Mit Ausnahme der Fcuereinrichtuugen, die den Bestim«jungen der Feuerpolizei unterliegen,, ist >m Innern der Gebäude
Aufführen von Holz- und Riegelwänden gestattet und da-^us.zrr achten, daß zwischen 2 Stockwe.rkep stets eine Pflaster-te erstellt werde.
8 27 ,
Zur Ausnahme der Unreinigkeiten von Schüttsteiucn, Ab-ästen und dergleichen sind sür jedes Haus auf dessen HintererTeste eine oder mehrere wasserdichte, hinreichend große Senk-Iluben herzustellen und mit einem Gewölbe oder durch Plat-in aus Stein oder Eisen zu schließen. Diese Senkgrubenlösten an unbedeckten Orte» und wo solches unmöglich ist, anZellen angebracht werden, die mit der äußern Lust in Ver-ödung stehxn. Unmistelpar. über den Senkgruben ist die Er«Teilung u.on bewohnten Räumen strenge untersagt.
Scham, bestehende Senkgrube» sind genau nach vorstehen-t Bestimmungen einzurichten und zu unterhalten und woI°lchc auf der Straßenseite der Gehäude liegen sollten, sind^selben, wenn nicht absolut unmöglich, gegen billige Entschä-rfung oo n Seite der Gemeinde zu entfernen.
8 . 28 .
Die Mistlegcn find ebenfalls hinter den Häuser» wasserdicht