Buch 
Bau-Ordnung für die Stadt- und Ortsgemeinde Bischofszell / [Bischofszell]
Entstehung
Seite
12
JPEG-Download
 

12

-anzulegen und mit Gewölben oder Platten aus Stein oder Ei-sen einzudecken, was hinsichtlich der Construktion auch sür schonbestehende Mistlegen gilt. Wo solche vor den Häusern liegen,kann der Gemeinderath gegen. entsprechende Entschädigung du»Verlegen aus die Hinterseite der.-Häuser verlangen; solangedieß nicht geschieht, ist das Eindecken derart zu vollziehen, daßdie Verbreitung jedes Übeln Geruches vermieden wird.

8 29 .

Die Abfallröhren dürfen.nicht in Holz construirt werdeninnd sind auf der Hinterseite im Innern der Gebäude ununter«krochen vom Einlaus bis unter die Decke der Senlgrube zuführen.

Innerhalb Jahresfrist, vom Zeitpunkt der hoheitlichen Ge-nehmigung dieser Bauordnung an gerechnet, müssen alle hölzer-nen Abfallröhren unter thunlichster Berücksichtigung des §durch solche aus solidem, der Fäulnis; und Zersetzung nichtunterworfenen Material ersetzt, eingeschirmt und wo sie nochnicht bis in die Senkgrube hinabreichen, entsprechend verlängertwerden.

Die Blechrohre für Ableitung des Regenwassers aus denDachrinnen müssen bei zusammenhängenden Häuserreihen undda wo die Banlinie mit der Grenze des öffentlichen Grundeszusammenfällt, .hinter der .Sockel- bezw. Maner.flucht liegen.

8 30 .

Die Anlage von Ehgräben ist verboten; wo solche be-stehen, sorgt , der Ge»e!nderath sür deren sofortige Beseitigung.

Abwasser irgend welcher Art muß, selbst wenn es auch bis-, her offen abgelaufen wäre, in geschlossenen Dohlen aus bestän-digem, der Fäulnis; und Zersetzung nicht unterworfenen Ma-terial abgeleitet werden.

Die Abfuhr von Stoffen aus Senkgruben und Mistlegennist in den Monaten April bis und mit September van. 9. Uhr