I Privatrecht.
A. Personen- und Familienrecht.
1, Das Privatrechtliche Gesetzbuch.
Personen- und Familienrecht.
(d. d. 11. April 1860 und 3. März 1885.)
(Nach den durch das Bundesgesetz betreffend Feststellung und Beurkundungdes Zivilstandes und die Ehe, das Obligationenrecht und das Bundesgesetzüber persönliche Handlungsfähigkeit, sowie durch spätere kantonale Gesetze,Großratsbeschlüsse und die Gerichtspraxis bedungenen Modifikationen inseiner jetzigen kantonalen Gültigkeit zusammengestellt.)
Erstes Buch.
Personen-KecM.
Erster Abschnitt.
Von den einzelnen Personen.
§ 1. Jeder Mensch ist in der Regel allen Privat-rechtes fähig. Kein Mensch ist rechtlos.
§ 2. Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginntmit seiner Geburt und endigt mit seinem Tode.
1. Eine Prozeßverhandlung ergab, daß ein Kind, von dessenLeben die Entstehung einer Forderung von 3000 Fr. zu Gunstender Mutter durch vorausgehenden Vertrag abhängig gemacht wordenwar, zwar nicht geatmet habe, daß der Atmungsprozeß nicht zurEntwicklung gekommen sei, daß jedoch das Kind während derGehurt ein Beinchen emporgezogen, in der Nabelschnur in
Thurg. Rechtsbuch. 1