VI. Strafprozess.
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1. Gesetz
betr. das bezirksamtliche Voruntersuchungsverfahren in Straf-sachen und die gerichtliche Abwandlung der korrektionellenStraffälle, sowie der an die Gerichte überwiesenen Polizei-
übertretungen.
(Vom 26. November 1867.)
Erster Abschnitt.
Von der Voruntersuchung.
§ 1. Niemand kann wegen Verbrechen oder Ver-gehen mit Strafe belegt werden, außer nach voran-gegangener Untersuchung und durch den Entscheidder zuständigen Behörde.
§ 2. Alle strafbaren Handlungen werden im Namendes Staates verfolgt, auch wenn keine Klage oder Auf-forderung von Seite einer beschädigten Person vorliegt.Ausgenommen sind:
a. die im Strafgesetzbuche bezeichneten Verbrechenund Vergehen, in betreff welcher das Strafverfahrennur auf die Anzeige des Verletzten stattfindet;
b. alle Vergehen gegen das Eigentum unter 5 Fr.,welche nicht als Diebstahl zu bestrafen sind;
^ c. die Privatehrverletzungen.
531. Gegenüber einer von Staates wegen verfolgten Klageauf falsche Beschuldigung erfolgte Freisprechung; dagegen wurdeder Thatbestand der Verläumdung als konstatiert angenommenund gefunden, es liege in dem konkreten Falle kein erheblicherGrund vor, in die Beurteilung des geringeren, in der B,egel nichtvon Staates wegen zu verfolgenden Vergehens der Verläumdungnicht einzutreten und diese Klage ad separatum zu verweisen,