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Thurgauisches Rechtsbuch, gerichtliche Abteilung : Sammlung von Gesetzen und Verordnungen des Kantons Thurgau mit grundsätzlichen Entscheiden aus den Rechenschaftsberichten des Obergerichtes des Kantons Thurgau 1862-1899, des Regierungsrates 1869-1899 und den das thurgauische Recht betreffenden Entscheiden des schweizerischen Bundesgerichtes 1874-1899
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Das privatrechtliche Gesetzbuch.

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handen oder derselbe an der Erstattung der Anzeigegehindert ist.

§ 6. In das Geburtsregister sollen eingetragenwerden:

a. Ort, Jahr, Monat, Tag und Stunde der Geburt;

Bei Zwillings- oder Mehrgeburten ist die Ein-tragung für jedes Kind besonders und mit mög-lichst genauer Angabe der Zeitfolge der GeburtTorzumerken.

b. Familienname, Personenname und Geschlecht desKindes;

Für totgeborne oder vor dem Zeitpunkte derAnzeige verstorbene Kinder ist kein Personennameeinzutragen.

c. Familien- und Personenname, Beruf, Heimat- undWohnort der Eltern, wenn das Kind ehelich, oderder Mutter allein, wenn es außerehelich geboren ist;

d. Familien- und Personenname, Beruf, Heimat- undWohnort des Anzeigenden.

Die Eintragung in das Geburtsregister soll sofortnach erhaltener Anzeige geschehen und ist in demselbenvom Anzeigenden zu unterzeichnen.

Wenn der Anzeigende nicht unterzeichnen kann,so ist hievon im Register besondere Vormerkung zumachen.

§ 7. Wenn dem Zivilstandsbeamten die in derAnzeige gemachten Angaben nicht glaubwürdig er-scheinen, so wird er die nötigen Erhebungen veran-stalten und die Eintragung erst vornehmen, nachdemer sich von der Richtigkeit der Angaben überzeugt hat.

Ist der Anzeiger dem Beamten nicht persönlichbekannt, so hat letzterer die Identität feststellen zulassen.

§ 8. Veränderungen in den Standesrechten, welchesich nach der Eintragung in das Geburtsregister er-eignen (Feststellung der Vaterschaft eines außerehelichenKindes durch gerichtliches Urteil, freiwillige Anerken-