Buch 
Thurgauisches Rechtsbuch, gerichtliche Abteilung : Sammlung von Gesetzen und Verordnungen des Kantons Thurgau mit grundsätzlichen Entscheiden aus den Rechenschaftsberichten des Obergerichtes des Kantons Thurgau 1862-1899, des Regierungsrates 1869-1899 und den das thurgauische Recht betreffenden Entscheiden des schweizerischen Bundesgerichtes 1874-1899
Entstehung
Seite
19
JPEG-Download
 

Das privatrechtliche Gesetzbuch.

19

fahrt der Frau ernstlich gefährdende Gründe es recht-fertigen, kann das Gericht der Ehefrau die Verpflich-tung, dem Manne nachzufolgen, erlassen.

11. Vor Anhebung der Ehescheidungsklage ist der Gerichts-präsident nicht befugt, der Ehefrau zu gestatten, das ehelicheDomizil zu verlassen und mit ihrem Eingebrachten zu ihrenEltern zurückzukehren.

§ 59 des tlmrgauischen privatrechtlichen Gesetzbuches stelltden Grundsatz auf, daß die Ehefrau dem Ehemann in seine Wohnungzu folgen habe. Nur ausnahmsweise, sofern dringende, die Wohl-fahrt der Frau ernstlich gefährdende Gründe es rechtfertigen,kann das Gericht der Ehefrau die Verpflichtung, dem Mannenachzufolgen, erlassen. In dieser Bestimmung hat der thurgauischeGesetzgeber die Kompetenz zu solchen ausnahmsweisen Verfügungenausdrücklich dem Gerichte, nicht dem Gerichtspräsidenten zu-geteilt. (Rekurskommission. 8. August 1888. § 72.)

12. Die Bestimmung von § 59 des privatrechtlichen Gesetz-buches, lautend:Die Frau hat dem Manne in seine Wohnungzu folgen. Ausnahmsweise, sofern dringende, die Wohlfahrt derFrau ernstlich gefährdende Gründe es rechtfertigen, kann dasGericht der Ehefrau die Verpflichtung, dem Manne nachzufolgen,erlassen, gilt für alle im Kanton Thurgau wohnhaften Eheleute,gleichviel, ob sie Ausländer oder Schweizer seien, und ob eineEhescheidungsklage eingeleitet, bezw. möglich sei oder nicht.(Rekurskommission. 3. September 1897. § 145.) Vergleiche bei§ 106 Nr. 42, 43, 44.

B. Mit Beziehung auf die Kinder.

§ 60. Für Kinder, welche in der Ehe erzeugtoder in derselben geboren werden, besteht die Rechts-vermutung des ehelichen Standes. Die Kinder erhaltenmit der Geburt den Geschlechtsnamen und das Bürger-recht des Vaters.

§ 61. Fällt die Geburt eines Kindes innerhalbden Zeitraum von 800 Tagen nach Aufhebung der Ehe,so besteht die Vermutung, daß dasselbe während derEhe erzeugt worden sei.

§ 62. Wird ein Kind zwar während der Ehe ge-boren, aber bevor diese einhundertundachtzig Tagegedauert hat, so wird, falls der Ehemann Einspracheerhebt und den rechtlichen Nachweis leistet, entweder,