' Erbgesetz.
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welche keine Erbeinsetzung enthält, ausgeworfen werden.In der Regel haben die sämtlichen Erben, gesetzlicheund testamentarische, nach dem Verhältnisse ihrer Erb-anteile für die Ausführung der Vermächtnisse einzu-stehen. Ist die Ausrichtung des Legates einem be-stimmten Erben auferlegt, so haftet dieser ausschließ-lich mit seinem Erbanteil für die Entrichtung desselben;ebenso gewinnt jener Erbe ausschließlich, wenn dasVermächtnis wegfallen sollte.
§ 79. Die Nacherbeinsetzung findet bei Vermächt-nissen auf die gleiche Weise statt wie hei der Erb-einsetzung.
§ 80. Hat der Erblasser jemandem eine bestimmteSache aus seiner Verlassenschaft vermacht, so tritt dasLegat außer Kraft, wenn diese Sache nicht in der Ver-lassenschaft sich vorfinden sollte. Ausgenommen istjedoch das Vermächtnis einer Geldsumme, indem dieletztere entrichtet werden muß, wenn auch keine Bar-schaft vorhanden wäre.
§ 81. Hat der Erblasser jemandem eine Sacheeiner bestimmten Art vermacht, ohne zu erklären, daßsie sich in seiner Verlassenschaft vorfinden werde, somuß der Erbe dem Vermächtnisnehmer (Legatar) einesolche Sache von mittlerer Beschaffenheit zu Händenstellen oder ihm den Wert derselben nach unpartei-ischer Taxation ersetzen.
§ 82. Ist eine Sache mehreren Personen zu be-stimmten oder unbestimmten Teilen vermacht worden,so gelten die in den §§ 78 und 74 aufgestellten Vor-schriften.
§ 83. Das Vermächtnis fällt dem Legatar, insofernin der letzten Willensverordnung nicht ausdrücklichetwas anderes bestimmt ist, mit dem Tode des Erb-lassers an, und der Legatar trägt dasselbe auf seineErben über, wenn es seiner Natur nach auf diese über-getragen werden kann und er es nicht ausgeschlagen hat.
Thurg. Rechtsbuch. 14