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Thurgauisches Rechtsbuch, gerichtliche Abteilung : Sammlung von Gesetzen und Verordnungen des Kantons Thurgau mit grundsätzlichen Entscheiden aus den Rechenschaftsberichten des Obergerichtes des Kantons Thurgau 1862-1899, des Regierungsrates 1869-1899 und den das thurgauische Recht betreffenden Entscheiden des schweizerischen Bundesgerichtes 1874-1899
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Bürgerliche Prozessordnung.

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880. Zum Begehren um Urkundenedition, resp. um Einsicht-nahme in eine Urkunde, ist nicht nur der Miteigentümer derletztem, sondern auch jeder Dritte berechtigt, wenn er ein er-hebliches Rechtsinteresse an der Einsichtnahme darzuthun vermagund die betreifenden Urkunden nicht einen rein persönlichenCharakter haben. Gleichgültig ist dabei, ob die Urkunde ineinem bereits anhängig gemachten Prozesse (§ 174 der B. P.-O.)von Bedeutung sei, wenn nur allgemein ein erhebliches Interessean deren Vorlage nachgewiesen wird. (Ob.-G. 11. April 1871. §31.)

381. Zur Aushingabe einer Urkunde als Beweismittel reichteine sachbezügliche Präsidialverfügung nicht immer aus.

Der Gerichtspräsident ist allerdings berechtigt, vom Stand-punkt der Sicherung gefährdeter Beweise oder von demjenigendes Besitzesschutzes unter gewissen Verumständungen die Aus-hingabe einer Urkunde zu verlangen. Wenn jedoch die Existenzderselben oder deren Besitz vom Befehlsimpetraten in Abredegestellt wird, so fehlen im summarischen Prozesse die geeignetenMittel zur prozessualischen Feststellung des Sachverhalts, und esentspricht auch die Androhung der Kraftloserklärung der Ur-kunde den Interessen des Befehlsimpetranten nicht immer. Esbleibt in solchen Fällen kein anderes Mittel, als den ordent-lichen Prozeßweg zu betreten und das Editionsverfahren zu be-I antragen. (Rekurskommission. 30. Oktober 1876. § 131.)

| § 172. Würde durch eine Partei die Existenz

f einer vorzulegenden Urkunde wenigstens wahrscheinlich! gemacht, durch die andere Partei oder eine Drittpersonder Besitz derselben jedoch widersprochen, so kanndas Gericht denjenigen, welcher den Besitz bestreitet,verpflichten, zu beschwören, 1 daß er die Urkunde wederin Händen habe, noch daß von ihm der Besitz ab-sichtlich zum Nachteile des Beweisführers aufgegebenworden sei, und daß er auch nicht wisse, wo die Ur-kunde sich befinde.

§ 173. Verweigert der Gegner des Beweisführersdie Edition, so wird die Thatsache, zu deren Erwahrungdie Urkunde angerufen wurde, als erwiesen angesehen.

§ 174. Gegen dritte Besitzer sind für die Vorlageeiner Urkunde die nämlichen Zwangsmittel anzuwendenwie gegen ungehorsame Zeugen (§ 196).

1 Siehe Anmerkung zu § 115.