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Zivilprozessrecht.
die Identität, die Echtheit etc. einer Urkunde inFrage, so sind die Präsidenten berechtigt, die-selbe in originali ein zu verlangen;
Vergl. § 169.
/'. jede Partei ist pflichtig, die von ihr eingelegtenUrkunden zu numerieren, dieselben in der Reihen-folge der Nummern zu heften und denselben einspezifiziertes Verzeichnis beizulegen;
g. die Präsidenten resp. Gerichtsschreiber haben überdie Zeit der Abgabe und Zurückgabe der Ur-kunden geordnete Verzeichnisse zu führen.
§ 3. Im Interesse eines geordneten Geschäfts-verkehrs, sowie zum Behufe der nötigen Kontrolle beider Einschreibung des Rechtsmittels der Appellationsind die Gerichtsschreiber gehalten, dem appellierendenTeile sowohl über die Zeit der Appellationserklärung,als über den Betrag der erstinstanzlichen Gerichts-gebühr nach Formular unentgeltlich eine Bescheinigungauszustellen. Bei Ausfertigung des an den Präsidentendes zweitinstanzlichen Gerichts einzusendenden Appel-lationsbriefes (§ 234) haben sie allfälligen Bevogtigungs-und Konkursprozessen stets die Priorität einzuräumen.
§ 4. Die Aufforderungen zum Aktenaustausch unterden Parteien (§ 112), die Streitverkündungen (§ 28), dieCitationen (§§ 59, 86, 194—196) und die Bescheini-gungen im Sinne des § 234 sollen nach der Form dervom Obergerichte bestimmten Formularien ausgestelltwerden.
§ 5. Zur Vermeidung von Kollisionen bei Ab-haltung der Sitzungen des Obergerichts und der Be-zirksgerichte wird für dieselben, unvorgreiflich derBestimmungen des § 151 der B. P.-O. betreffend dieGerichtsferien, folgende verbindliche Reihenfolge be-stimmt :
1) für Arion in der zweiten ganzen Woche jedenMonats: Montag und Dienstag, eventuell in derersten Woche: Freitag und Samstag;
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