386
Zivilprozessrecht.
Revision und der Erläuterung nach Maßgabe der sach-bezügliehen Bestimmungen der bürgerlichen Prozeß-ordnung zulässig.
436. Wegen Inkompetenz kann auch gegen Entscheide desEinzelrichters Beschwerde geführt werden.
Nach § 11 des Einzelkompetenzgesetzes sind gegen dasUrteil eines Einzelrichters nur die Rechtsmittel der Revision undder Erläuterung zulässig. Andererseits bestimmt aber der § 242,Ziffer 1, lit b der B. P.-O., daß gegenüber allen gerichtlichenBehörden und Beamten Beschwerdeführung stattfinde, wegen In-kompetenz zu dem Beschlüsse, Bescheide oder Urteile, welchesvon denselben erlassen worden ist. Die Rekurskommission findetnun, daß diese letztere Bestimmung, wenn sie auch in dem Einzel-kompetenzgesetz nicht aufgenommen und auch nicht Vorbehaltenworden ist, für den Einzelkompetenzprozeß doch nicht als außerKraft gesetzt erklärt werden kann, weil der Ausschluß des Be-schwerderechts gegenüber einem in inkompetenter Weise er-lassenen Entscheide mit den fundamentalsten Grundsätzen einergeordneten Rechtspflege durchaus unvereinbar wäre. (Rekurs-kommission. 2. November 1897. § 185.)
§ 12. Ueber die Verhandlung hat der Einzelrichterein kurz gefaßtes Protokoll zu führen, in welches dasUrteil mit summarischer Begründung einzutragen ist.
§ 13. Der Einzelrichter ist außer dem Verweisezu folgenden Disziplinarstrafen befugt:a. von Fr. 1—5 gegen Parteien und Zeugen, welchezu spät oder gar nicht erscheinen, undh. von Fr. 2—20 wegen böswilliger oder leichtsinnigerProzeßführung, sowie wegen ungehorsamen oder un-gebührlichen Betragens von Parteien oder Zeugen.Gegen solche Ordnungsstrafen ist nach Maßgabedes § 242 c der Prozeßordnung Beschwerdeführung beider Rekurskommission zulässig.
Die ausgefällten Bußen sind halbjährlich mit derBezirksgerichtskanzlei zu verrechnen.
§ 14. Der Einzelrichter bezieht als Entschädigung:für einen Vorstand Fr. 1—3;
für Ausfertigung und Besieglung eines Urteils oderVergleichs Fr. 1.