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Thurgauisches Rechtsbuch, gerichtliche Abteilung : Sammlung von Gesetzen und Verordnungen des Kantons Thurgau mit grundsätzlichen Entscheiden aus den Rechenschaftsberichten des Obergerichtes des Kantons Thurgau 1862-1899, des Regierungsrates 1869-1899 und den das thurgauische Recht betreffenden Entscheiden des schweizerischen Bundesgerichtes 1874-1899
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Anwaltsgesetz.

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§ 6. Die Bezirksgerichte können auf dem Dis-ziplinär wege Verweis oder Ordnungsbußen von 5 50 Fr.gegen einen Anwalt aussprechen.

§ 7. Dem Obergericht stehen folgende Diziplinar-strafBefugnisse über die Anwälte zu:

1) Verweis;

2) Ordnungsbufien von 10100 Fr.;

3) Entzug der Berechtigung zur Ausübung des An-waltsberufes auf die Dauer von einem Jahre.

§ 8. Die Anwaltsgebühren im Zivilprozesse.-undim korrektionellen Strafprozesse sind folgender''

a. für einen Vermittlungsvorstand 5l(pFr. ;

b. für einen Vorstand vor Gericht 1Q^20 Fr.;

c. Reisegeld per Kilometer (hin untKzurück) 10 Rp.;

d. für ein Missiv 75 Rp.; /

e. für Beratungen und Proz^iäinstruktionen, je nachdem Zeitaufwand, bis sprf 15 Fr.;

f. für eine gewöhnliche/jichriftliche Eingabe an eineBehörde, je nach ßimi Umfang 220 Fr.;

g. für außerordentliche schriftliche Arbeiten, Gut-achten u. dgl.y'sowie für die Besorgung von Pro-zessen, in welchen es sich um ganz außerordent-liche Mühewalt handelt, wird die Gebühr nachdem Umfang der Arbeit festgesetzt;

h. die Entschädigung der nach § 3 bestellten offiziellenVerteidiger wird innert den Schranken des vor-stehenden Tarifs im einzelnen Falle durch die be-

' treffende Gerichtsbehörde festgesetzt.

Der Anwalt hat über seine Gebühren ein Deserviten-buch zu führen.

§ 9. Beschwerden eines Klienten über tarifwidrigeoder innerhalb des Tarifs zu hochgestellte Anwalts-rechnungen beurteilt nach vorausgegangenem Schriften-wechsel das Obergericht. Im übrigen ist für bestritteneAnwaltsforderungen der Weg des ordentlichen Zivil-prozesses angewiesen.