Anwaltsgesetz.
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§ 6. Die Bezirksgerichte können auf dem Dis-ziplinär wege Verweis oder Ordnungsbußen von 5 — 50 Fr.gegen einen Anwalt aussprechen.
§ 7. Dem Obergericht stehen folgende Diziplinar-strafBefugnisse über die Anwälte zu:
1) Verweis;
2) Ordnungsbufien von 10—100 Fr.;
3) Entzug der Berechtigung zur Ausübung des An-waltsberufes auf die Dauer von einem Jahre.
§ 8. Die Anwaltsgebühren im Zivilprozesse.-undim korrektionellen Strafprozesse sind folgender''
a. für einen Vermittlungsvorstand 5—l(pFr. ;
b. für einen Vorstand vor Gericht 1Q^20 Fr.;
c. Reisegeld per Kilometer (hin untKzurück) 10 Rp.;
d. für ein Missiv 75 Rp.; /
e. für Beratungen und Proz^iäinstruktionen, je nachdem Zeitaufwand, bis sprf 15 Fr.;
f. für eine gewöhnliche/jichriftliche Eingabe an eineBehörde, je nach ßimi Umfang 2—20 Fr.;
g. für außerordentliche schriftliche Arbeiten, Gut-achten u. dgl.y'sowie für die Besorgung von Pro-zessen, in welchen es sich um ganz außerordent-liche Mühewalt handelt, wird die Gebühr nachdem Umfang der Arbeit festgesetzt;
h. die Entschädigung der nach § 3 bestellten offiziellenVerteidiger wird innert den Schranken des vor-stehenden Tarifs im einzelnen Falle durch die be-
' treffende Gerichtsbehörde festgesetzt.
Der Anwalt hat über seine Gebühren ein Deserviten-buch zu führen.
§ 9. Beschwerden eines Klienten über tarifwidrigeoder innerhalb des Tarifs zu hochgestellte Anwalts-rechnungen beurteilt nach vorausgegangenem Schriften-wechsel das Obergericht. Im übrigen ist für bestritteneAnwaltsforderungen der Weg des ordentlichen Zivil-prozesses angewiesen.