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Thurgauisches Rechtsbuch, gerichtliche Abteilung : Sammlung von Gesetzen und Verordnungen des Kantons Thurgau mit grundsätzlichen Entscheiden aus den Rechenschaftsberichten des Obergerichtes des Kantons Thurgau 1862-1899, des Regierungsrates 1869-1899 und den das thurgauische Recht betreffenden Entscheiden des schweizerischen Bundesgerichtes 1874-1899
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Verantwortlichkeit von Behörden und Beamten.

§ 31. Die von der zuständigen Aufsichtsbehördeausgesprochene Verantwortlichkeitserklärung dient demFiskus oder dem beteiligten Beschwerdeführer zum Titel,um Schadensersatz fordern zu können. Ein solcherAdministrativentscheid präjudiziert aber nicht dem ge-richtlichen Entscheide über die erhobenen Zivilansprüche.

VI. Von der Verjährung'.

§ 32. Für die strafrechtliche Verjährung geltenim allgemeinen die Vorschriften des Strafgesetzbuches.

§ 33. Ein Strafverfahren gegen die Mitglieder des jRegierungsrates oder des Obcrtrorichts über Verband - ]

lungen dieser Behörden findet nicht mehr statt, wenn

die der Klage zu Grunde liegende Handlung aus dem

Verwaltungsberichte oder der Jahresrechnung deutlich

hervorging, und die (jutheifeung des Berichtes oder cfer

Rechnung erfolgt ist.

§ 34. Eine Zivilklage des Staates gegen Behörden,Beamte oder Angestellte wegen Schaden, der in Amts-handlungen seinen Grund hat, ist nicht mehr zulässig,wenn die Behörde, der Beamte oder Angestellte überdie zu Grunde liegenden Thatsachen Rechnung abgelegtoder Bericht erstattet, und der Bericht oder die Rech-nung die Genehmigung der zuständigen Behörde er-halten hat.

§ 35. In gleicher Weise erlöscht der Zivilanspruchdes Staates gegen Behörden, Beamte oder Angestellte :auf Schadenersatz wegen Verletzung ihrer Amtspflichten: '

a. durch den Ablauf eines Jahres von dem Tage der

Abnahme des Berichtes oder der Rechnung, inderen Periode die Handlung gehörte, sofern diese ;aus dem Berichte oder der Rechnung klar zu er- jsehen war; , !

b. durch den Ablauf von sechs Monaten vom Tage ,der ausgesprochenen Verantwortlichkeit für die :Zivilfolgen, sofern der Streit in der Zwischenzeitnicht angehoben worden ist.