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Verantwortlichkeit von Behörden und Beamten.
§ 31. Die von der zuständigen Aufsichtsbehördeausgesprochene Verantwortlichkeitserklärung dient demFiskus oder dem beteiligten Beschwerdeführer zum Titel,um Schadensersatz fordern zu können. Ein solcherAdministrativentscheid präjudiziert aber nicht dem ge-richtlichen Entscheide über die erhobenen Zivilansprüche.
VI. Von der Verjährung'.
§ 32. Für die strafrechtliche Verjährung geltenim allgemeinen die Vorschriften des Strafgesetzbuches.
§ 33. Ein Strafverfahren gegen die Mitglieder des jRegierungsrates oder des Obcrtrorichts über Verband - ]
lungen dieser Behörden findet nicht mehr statt, wenn
die der Klage zu Grunde liegende Handlung aus dem
Verwaltungsberichte oder der Jahresrechnung deutlich
hervorging, und die (jutheifeung des Berichtes oder cfer
Rechnung erfolgt ist.
§ 34. Eine Zivilklage des Staates gegen Behörden,Beamte oder Angestellte wegen Schaden, der in Amts-handlungen seinen Grund hat, ist nicht mehr zulässig,wenn die Behörde, der Beamte oder Angestellte überdie zu Grunde liegenden Thatsachen Rechnung abgelegtoder Bericht erstattet, und der Bericht oder die Rech-nung die Genehmigung der zuständigen Behörde er-halten hat.
§ 35. In gleicher Weise erlöscht der Zivilanspruchdes Staates gegen Behörden, Beamte oder Angestellte :auf Schadenersatz wegen Verletzung ihrer Amtspflichten: '
a. durch den Ablauf eines Jahres von dem Tage der
Abnahme des Berichtes oder der Rechnung, in ■deren Periode die Handlung gehörte, sofern diese ;aus dem Berichte oder der Rechnung klar zu er- jsehen war; , !
b. durch den Ablauf von sechs Monaten vom Tage ,der ausgesprochenen Verantwortlichkeit für die :Zivilfolgen, sofern der Streit in der Zwischenzeitnicht angehoben worden ist.