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Strafrecht.
ung und die Auswahl der Beschäftigung wird ihm über-lassen, immerhin in einer Weise, daß die Ordnung nichtverletzt wird. Ist der Straffällige außer stände, dieVerpflegungskosten zu bezahlen, so hat er die ihm an-gewiesenen Arbeiten, welche jedoch keine öffentlichensein dürfen, zu verrichten und erhält die Kost derUntersuchungsgefangenen. Insofern der Sträfling seineVerpflegung zu bestreiten vermag und nicht auf ge-wohnte Gefängnis- oder auf Hungerkost erkennt wordenist., so kann derselbe bessere, jedoch mäßige Nahrungverlangen. 1 2
Wenn die Gefängnisstrafe für keine längere Dauerals auf 14 Tage ausgesprochen wird, so soll dieselbein den Bezirksgefängnissen vollzogen werden.
§ 8. Die Verweisung ist entweder eine solche ausder Eidgenossenschaft oder aus dem Kanton.
Die Verweisung aus der'Eidgenossenschaft ist nurgegen Ausländer zulässig. Gegen diese kann die Strafevon wenigstens zwei Jahren bis auf Lebensdauer erkenntwerden. 8
474. Nach Artikel 44 und 60 der Bundesverfassung ist dieVerweisung aus dem Kantonsgebiet eine unzulässige Strafart.(Ob.-G. 29. März 1876. § 6.)
§ 9. In den Strafurteilen wird die Dauer derzeitlichen Zuchthausstrafe und des Arbeitshauses nachJahren und Monaten und das Maß der Verweisungnach Jahren bestimmt. Bei allen Freiheitsstrafen wirdein Tag zu vierundzwanzig Stunden, eine Woche zusieben, ein Monat zu dreißig und ein Jahr zu drei-hundertfünfundsechzig Tagen berechnet.
§ 10. Die Entziehung der bürgerlichen Ehren-rechte besteht darin, daß der Verurteilte von allen dem
1 Durch Ziffer 2 des Großratsbeschlusses vom 11. September1871 ist die Dauer der Gefängnisstrafe auf den Zeitraum von24 Stunden bis auf 2 Jahre festgesetzt. Yergl. Bd. I, N. S. 129.
2 Yergl. Bemerkung bei § S auf Seite 449.