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Thurgauisches Rechtsbuch, gerichtliche Abteilung : Sammlung von Gesetzen und Verordnungen des Kantons Thurgau mit grundsätzlichen Entscheiden aus den Rechenschaftsberichten des Obergerichtes des Kantons Thurgau 1862-1899, des Regierungsrates 1869-1899 und den das thurgauische Recht betreffenden Entscheiden des schweizerischen Bundesgerichtes 1874-1899
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Strafgesetz.

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lebenslängliches oder zeitliches Zuchthaus nicht unterzwölf Jahren ein.

§ 59. Wer absichtlich, jedoch ohne Vorbedachtund in plötzlicher Aufregung rechtswidrig die Tötungeines andern ausführt, wird wegen Totschlags mit Zucht-haus von wenigstens acht Jahren bestraft.

Wenn der Thäter ohne eigene Verschuldung durcheine ihm selbst oder seinen nahen Familienangehörigen(§ 38) zugelügte Mißhandlung oder schwere Beleidi-gung zum Zorne gereizt und dadurch auf der Stellezur That hingerissen wurde, so kann auf Arbeitshausund bei besonders mildernden Umständen selbst aufGefängnis, nicht unter zwei Jahren, erkennt werden.

§ 60. Die bei Raufhändeln oder Schlägereien alsFolge vorsätzlicher, jedoch ohne Vorbedacht zugefügterVerletzungen eingetretene Tötung wird, wenn dem Ge-töteten von verschiedenen Teilnehmern mehrere Ver-letzungen zugefügt worden sind, deren jede für sicheinzeln als tödlich erscheint, an jedem Urheber einersolchen mit der Strafe des Totschlages bestraft. So-fern in diesem Falle der Erfolg dem Urheber zur Fahr-lässigkeit zuzurechnen ist, so trifft den Thäter dieStrafe der fahrlässigen, durch vorsätzliche Körperverletz-ung verursachten Tötung.

§ 61. Finden sich an dem im Raufhandel Ge-töteten sowohl tödliche als auch nicht tödliche Ver-letzungen, so werden die Urheber der letzteren, wennihre Absicht bestimmt auf Tötung gerichtet war, nachden Strafbestimmungen über versuchten Totschlag, inanderen Fällen nach denjenigen über Körperverletzungbestraft.

§ 62. Sind im Falle des § 61 die Urheber derverschiedenen Verletzungen zwar bekannt, aber bleibtungewiß, wem von ihnen die tödlichen und wem dienicht tödlichen Verwundungen zuzurechnen seien, sowerden sie insgesamt als schuldig der fahrlässigen,

Thurg. Rechtsbuch. 30