Gesetz betr. das bezirksamtl. Voruntersuchungsverfahren etc, 531
schwerdeführung beim Staatsanwalte zulässig. Letztererkann unbedingt oder unter dem Vorbehalte, daß diefür die Untersuchungskosten und für eine allfällig demAngeklagten zu leistende Entschädigung hinreichendeGeldsumme deponiert werde, die Einleitung des Straf-untersuchs verfügen. Gegen ablehnende Entscheidungender Staatsanwaltschaft steht der Rekurs an den Re-gierungsrat offen.
§ 8. In denjenigen Fällen, welche nach den Be-stimmungen des Gesetzes über das Geschwornengerichtzur Durchführung des Voruntersuchs an das Verhör-richteramt gelangen müssen, hat die Wirksamkeit derBezirksämter auf das Notwendigste , wie namentlich aufdie Erstellung des objektiven Thatbestandes eines Ver-brechens, auf die Ermittlung der Spuren desselben undauf die Einvernahme der Hauptzeugen sowie solcherPersonen, deren beförderliche Abhörung aus irgend einemGrunde als dringlich erscheint, sich zu beschränken.
§ 9. Wird zufolge eines Auslieferungsbegehrensein im Kanton wohnender oder aufgegriffener Ange-klagter vor das Bezirksamt geladen oder verhaftet ein-gebracht, so ist derselbe über den Thatbestand deseingeklagten Verbrechens oder Vergehens summarischeinzuvernehmen und insbesondere zu einer Erklärungdarüber, ob er gegen die verlangte Auslieferung Ein-wendung erhebe, zu veranlassen. Ueber die diesfälligenVerhandlungen soll durch das Bezirksamt ein ordent-liches, mit den gewohnten Unterschriften versehenesProtokoll abgefaßt und dasselbe im Begleite der übrigenAkten dem Justizdepartement des Regierungsrates über-mittelt werden.
§ 10. In Fällen von Polizeiübertretungen und beidenjenigen Verbrechen oder Vergehen, welche nichtdem Schwurgerichte zu überweisen sind, besteht dieAufgabe der durch den Bezirksstatthalter zu führendenVoruntersuchung im allgemeinen darin: