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Thurgauisches Rechtsbuch, gerichtliche Abteilung : Sammlung von Gesetzen und Verordnungen des Kantons Thurgau mit grundsätzlichen Entscheiden aus den Rechenschaftsberichten des Obergerichtes des Kantons Thurgau 1862-1899, des Regierungsrates 1869-1899 und den das thurgauische Recht betreffenden Entscheiden des schweizerischen Bundesgerichtes 1874-1899
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Strafprozess.

§ 160. Um eine Entscheidung zu treffen, müssendie Geschwornen vollzählig sein und ohne Unterbrechungden Verhandlungen und Vorträgen beigewohnt haben.

§ 161. Für einen gültigen Wahrspruch ist dieZustimmung von wenigstens acht Geschwornen er-forderlich.

§ 162. Sofern in Hinsicht auf einen und den-selben Klagepunkt ungeachtet einer wenigstens sechs-stündigen Beratung ein Wahrspruch nicht erhältlich ist,so hängt es von dem Entscheide der Anklagekammerab, ob, wenn nicht der Angeklagte selbst eine neueBeurteilung verlangt, die Sache auf sich beruhen, oderob das Hauptverfahren vor einem neu gebildeten Schwur-gerichte wieder aufgenommen werden soll.

§ 163. Der Obmann der Geschwornen gibt seineStimme zuletzt ab; er zählt die Stimmen, eröffnet dasResultat und schreibt dasselbe mitJa oderNeinunter die ihm schriftlich übergebenen Fragen.

§ 164. Nach beendigter Beratung kehren die Ge-schwornen in den Gerichtssaal zurück, der Angeklagtewird vorberufen und auf die Einladung des Präsidentenverkündet der Obmann der Geschwornen den Wahr-spruch in folgender Weise:

Der Spruch der Geschwornen lautet über die

erste Frage (welche verlesen wird):Ja (oder

Nein); über die zweite (ebenfalls zu verlesende)

Frage:Ja (oderNein) u. s. w.

§ 165. Der Obmann der Geschwornen übergibthierauf die den Wahrspruch enthaltende, durch ihnUnterzeichnete Urkunde dem Präsidenten der Krimmal-kammer in Gegenwart der Richter, der Geschwornen,des Staatsanwaltes und des Angeklagten.

§ 166. Sind die Antworten der Geschwornen sichwidersprechend oder unvollständig oder undeutlich, sodaß hieraus die Thatsachen, welche der Anwendungdes Strafgesetzes unterliegen, nicht mit klarer Be-