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Privatrecht. — Sachenrecht.
§ 15. Der Notar prüft auf Grundlage derNotariats-protokolle die Gesetzmäßigkeit des Schickzettels und er-gänzt oder berichtigt nötigenfalls denselben.
§ 16. Hat der Notar sich von der Gesetzmäßig-keit des Schickzettels überzeugt oder denselben berichtigtoder ergänzt, so bemerkt er dies mit seiner Namens-unterschrift auf der Urkunde.
§ 17. Vor der Fertigung eines Handänderungs-vertrages ist durch den Katasterführer die Richtigkeitder in demselben enthaltenen Angaben, betreffend dieBenennung, das Katastermaß und die Katasternummernder Vertragsobjekte, zu bescheinigen.
§ 18. Der Friedensrichter hat auf Grundlage seinesRechtstriebsprotokolls zu untersuchen, ob der Ver-äußerung der Liegenschaften kein Rechtstriebshindernisentgegenstehe, und es ist derselbe dafür verantwort-lich, daß die Fertigung so lange verschoben bleibe,bis der veräußernde Kontrahent seine Rechtstriebs-schulden gehörig angewiesen hat. 1
§ 19. Der Fertigungsakt findet in folgenderWeise statt:
1) Den Parteien (Bevollmächtigten) wird von demNotar der zu fertigende Vertrag verlesen.
2) Dieselben haben sodann, nach Berichtigung oderErgänzung allfälliger Mängel, das Rechtsgeschäftdurch ausdrückliche Bestätigung zu bekräftigen.
1 Anmerkung. § 18 ist durch § 26 des Gesetzes vom 3. Mai1891 (VI N, S. 353) dahin abgeändert, daß der Friedensrichterlediglich untersuchen muß, ob auf das der Fertigung unterliegendeGrundstück eine Pfändung zu Gunsten eines betreibenden Gläubigersbestehe, in welchem Falle er die Fertigung nicht unbedingt zuverschieben, sondern die Parteien einfach auf den Bestand einerPfändung — unter Hinweis auf den erwähnten § 26 — auf-merksam zu machen hat. Vergl. auch den Großratsbeschluß vom21./22. Mai 1894 (A.-B. 1894, S. 582) und die Weisung des R.-R.an die Fertigungsbehörden vom 6. Juli 1894 (A.-B. 1894, S. 677).