Organisation des Fertigungswesens.
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3) Der Notar trägt den Fertigungsakt unter fort-laufender Nummer mit Vormerkung der Kontra-henten, der Vertragssumme, der Handänderungs-gebühr und der Sporteln in das Fertigungsmanualein; auf den gefertigten Schickzettel setzt er dieNummer desFertigungsmanuals und den Fertigungs-tag mit der von ihm und dem Friedensrichter zuunterzeichnenden Erklärung, daß die Urkunde ge-fertigt worden sei.
4) Der Friedensrichter merkt gleichzeitig die Fertigungin seiner Kauffertigungskontrolle vor und setzt dieKontrollnummer, sowie den Fertigungstag auf diebei ihm liegende Schickzettelabschrift. Die Nummern.der friedensrichterlichen Fertigungskontrolle müssenmit den Nummern des Fertigungsmanuals des Notarsübereinstimmen.
Nach geschehener Fertigung hat der Friedens-richter den Katasterführern die betreffenden Doppel derSchickzettel zuzustellen.
115. Auf einer Liegenschaftengant kann nur der Eigen-tümer der Liegenschaften als deren Verkäufer auftreten. Ebensodürfen nur solche Kaufverträge über Liegenschaften gefertigtwerden, in welchen der wirkliche Eigentümer als deren Verkäufererscheint; somit haben Zwischenverkäufer, wenn die fraglichenUrkunden auf ihren Namen ausgestellt sind, sich die betreffendenGrundstücke von dem ursprünglichen Eigentümer vorerst zu-fertigen zu lassen, bevor sie dieselben Dritten verkaufen resp.zufertigen lassen können. (R.-R. 8. April 1876. § 627.)
§ 20. Verträge, bei welchen der erwerbendeKontrahent nicht Angehöriger des Kantons ist, dürfenvor erteilter Niederlassungsbewilligung nicht gefertigtwerden, Vorbehalten die Ausnahmefälle des § 24 desNiederlassungsgesetzes vom 27. Juni 1866.
§ 21. Im Kauffertigungsmanual und im Kauf-protokoll soll der Tag der Expedition des Briefes vor-gemerkt werden.
§ 22. Wenn der veräußernde Kontrahent das
abgetretene Grundstück gegen Zahlung der Vertrags-