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Thurgauisches Rechtsbuch, gerichtliche Abteilung : Sammlung von Gesetzen und Verordnungen des Kantons Thurgau mit grundsätzlichen Entscheiden aus den Rechenschaftsberichten des Obergerichtes des Kantons Thurgau 1862-1906, des Regierungsrates 1869-1906 und den das thurgauische Recht betreffenden Entscheiden des schweizerischen Bundesgerichtes 1874-1906 / herausgegeben vom thurgauischen Obergericht
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Privatrecht. Sachenrecht.

summe nicht pfandfrei zu machen vermag, so kannbis zur Erledigung des Anstandes die Vertragssummeauf Kosten des veräußernden Teiles in der Notariats-kanzlei deponiert werden.

§ 23. Es sind folgende Arten von Schuldver-schreibungen zulässig:

1) der Schuldbrief;

2) der Ueberbesserungsbrief;

3) der Kaufscbuldbrief;

4) der Weibergutsbrief;

5) der Leibgedings- oder Verpfründungsbrief;

6) die Verschreibung von dinglichen Nutznießungs- und Wohnungsrechten.

116. Dingliche Nutzniefiungs- und Wohnungsrechte sindnur insofern pfandrechtlich versicherten Forderungen gleich zuachten, als für dieselben Schuldverschreibungen in gesetzlicherWeise errichtet worden sind. (Ob.-G. 30. Oktober 1866. § 121.)

§ 24. Wer einen Schuldbrief auf seine Liegen-schaften errichten lassen will, muß vorerst eine Schuld-kopie ausstellen und unterzeichnen.

§ 25. Die Schuldkopie muß enthalten:

1) Angabe desNamens und Wohnortes des Schuldners;

2) die spezifizierte Beschreibung der Liegenschaften,welche das Unterpfand bilden, nach ihrer örtlichenBenennung und den Hauptanstößern nach denvier Himmelsgegenden;

3) die Angabe der Katasternummer und des Maßesder einzelnen Pfandstücke, sowie bei Gebäudendie Brandassekuranzsumme;

4) die Angabe der auf den Pfänden haftenden Schuld-verschreibungen und anderer dinglicher Lasten,wie namentlich Grundzinse und Zehenten, Nutz-nießungsrechte (W ohnungsrechte); 1

1 Grundzinse und Zehnten sind aufgehoben durch Gesetzvom 10. April 1865 (Bd. III, S. 61).