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Privatrecht. — Sachenrecht.
summe nicht pfandfrei zu machen vermag, so kannbis zur Erledigung des Anstandes die Vertragssummeauf Kosten des veräußernden Teiles in der Notariats-kanzlei deponiert werden.
§ 23. Es sind folgende Arten von Schuldver-schreibungen zulässig:
1) der Schuldbrief;
2) der Ueberbesserungsbrief;
3) der Kaufscbuldbrief;
4) der Weibergutsbrief;
5) der Leibgedings- oder Verpfründungsbrief;
6) die Verschreibung von dinglichen Nutznießungs-’ und Wohnungsrechten.
116. Dingliche Nutzniefiungs- und Wohnungsrechte sindnur insofern pfandrechtlich versicherten Forderungen gleich zuachten, als für dieselben Schuldverschreibungen in gesetzlicherWeise errichtet worden sind. (Ob.-G. 30. Oktober 1866. § 121.)
§ 24. Wer einen Schuldbrief auf seine Liegen-schaften errichten lassen will, muß vorerst eine Schuld-kopie ausstellen und unterzeichnen.
§ 25. Die Schuldkopie muß enthalten:
1) Angabe desNamens und Wohnortes des Schuldners;
2) die spezifizierte Beschreibung der Liegenschaften,welche das Unterpfand bilden, nach ihrer örtlichenBenennung und den Hauptanstößern nach denvier Himmelsgegenden;
3) die Angabe der Katasternummer und des Maßesder einzelnen Pfandstücke, sowie bei Gebäudendie Brandassekuranzsumme;
4) die Angabe der auf den Pfänden haftenden Schuld-verschreibungen und anderer dinglicher Lasten,wie namentlich Grundzinse und Zehenten, Nutz-nießungsrechte (W ohnungsrechte); 1
1 Grundzinse und Zehnten sind aufgehoben durch Gesetzvom 10. April 1865 (Bd. III, S. 61).