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Thurgauisches Rechtsbuch, gerichtliche Abteilung : Sammlung von Gesetzen und Verordnungen des Kantons Thurgau mit grundsätzlichen Entscheiden aus den Rechenschaftsberichten des Obergerichtes des Kantons Thurgau 1862-1906, des Regierungsrates 1869-1906 und den das thurgauische Recht betreffenden Entscheiden des schweizerischen Bundesgerichtes 1874-1906 / herausgegeben vom thurgauischen Obergericht
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Privatrecht.

Sachenrecht.

stoff und die in Arbeit befindlichen oder verfertigten jWaren weder Teil noch Zubehörde.

Die vorübergehende Trennung einzelner Teile einessolchen Gebäudes oder der zur Zubehörde gehörigenObjekte von der Hauptsache hebt die Eigenschaft alsTeil oder Zubehörde nicht auf, wohl aber die dauerndeVeränderung ihrer Bestimmung.

184. Der § 60 des Notariatsgesetzes schließt die Möglich-keit aus, daß der Lieferant von Fabrikbestandteilen sich dasEigentumsrecht an denselben nach ihrer Verbindung mit derFabrik mit der die Hechte des Pfandgläubigers ausschließendenWirkung Vorbehalten kann.

Ein Maschinenlieferant stellte der Rechtsansprache desFabrikpfandgläubigers auf die Maschinen die Einrede entgegen,daß er sich das Eigentumsrecht an denselben Vorbehalten habe,so daß sie nicht in das Eigentum des Schuldners und deshalbauch nicht in dessen Pfand übergehen konnten. Diese Einredewurde mit Rücksicht auf den § 60 des Notariatsgesetzes nichtstichhaltig gefunden, weil die bezügliche Gesetzesbestimmung,daß sich das Pfandrecht auf Fabriken auch auf deren Teile undZubehörden erstrecke, zwingendes Recht enthalte, welches derParteidisposition entzogen sei und damit EigentumsvorbehalteDritter zum Nachteil der Pfandgläubiger ausschließe, indem hie-durch die Bedeutung des zitierten Gesetzes zum Teil illusorischgemacht würde. (Ob.-G. 29. Dezember 1877. § 178.)

135. Die in einem Stickereigebäude befindlichen Stick-maschinen fallen ebenfalls in die Fertigung, und es ist für derenKaufpreis die Handänderungsgebühr zu entrichten. (R.-R. 20. No-vember 1874. § 2089.)

136. Bei einer Schuldverschreibung auf Fabriken erstrecktsich das Pfandrecht von Gesetzes wegen auch auf die dort be-zeichneten Zubehörden (z. B. Stickmaschinen); bei einer Ueber-besserung auf das Fabrikgebäude erscheinen daher auch dieStickmaschinen unter der Rubrik der Ueberbesserung, falls sienicht etwa als ledige Speziälpfande des zweiten Schuldbriefes zubetrachten. (R.-R. 23. September 1870. § 1880.)

137. Nur solche Stickmaschinen, welche die Zweckbestimmunghaben, dauernd mit dem Gebäude verbunden zu bleiben, einenintegrierenden Bestandteil desselben zu bilden und ihm den Charaktereiner Fabrik oder eines fabrikähnlichen Etablissements geben,sind als Pertinenzen des betreffenden Hauses zu betrachten undgehören also im Sinn des § 60 des Notariatsgesetzes zur Hypothek.