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Thurgauisches Rechtsbuch, gerichtliche Abteilung : Sammlung von Gesetzen und Verordnungen des Kantons Thurgau mit grundsätzlichen Entscheiden aus den Rechenschaftsberichten des Obergerichtes des Kantons Thurgau 1862-1906, des Regierungsrates 1869-1906 und den das thurgauische Recht betreffenden Entscheiden des schweizerischen Bundesgerichtes 1874-1906 / herausgegeben vom thurgauischen Obergericht
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Organisation des Fertigungswesens.

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Die Frage, ob Stickmaschinen als Pertinenzen eines Hauseszu betrachten seien, entscheidet sich nach dem Charakter desbetreffenden Gebäudes. Wenn es seine Eigenschaft als Wohn-oder Wirtshaus nicht wesentlich eingebüßt hat und nicht alseine Fabrik oder ein fabrikähnliches Etablissement betrachtetwerden kann, auch die Stickmaschinen nicht mit dem Gebäudedauernd verbunden bleiben und nicht einen integrierenden Bestand-teil desselben bilden sollen, so sind die darin aufgestellten Stick-maschinen keine Pertinenzen und deshalb als Mobilien zu be-handeln. (Ob.-G. 26. April 1880. § 49. 80. April 1880. § 59.)

§ 61. Durch den Kaufschuldbrief werden Unter-pfandsrechte auf den verkauften Liegenschaften zurDeckung des Kaufschillings bestellt.

§ 62. Die Kaufsumme, für welche die Hypothekbestellt wird, soll nebst den auf den Liegenschaftenhaftenden Vorständen im Briefe genau angegeben werden.

§ 63. Der Kaufschuldbrief wird in vollem Um-fange in das Kaufprotokoll eingetragen; im Pfand-protokolle wird lediglich der Pfandvorbehalt mit Hin-1 Weisung auf den Eintrag im Kaufprotokoll vorgemerkt,I unter Angabe des Gläubigers, Schuldners und der Pfand-summe.

§ 64. Der Kaufschuldbrief, gleichviel ob Zahlungs-termine bedungen worden seien, oder nicht, tritt nachUmfluß von zehn Jahren und sechs Monaten nach demTage der Fertigung außer Kraft. Die kaufschuldbrief-lich versicherten Zahlungstermine dürfen diesen Zeit-raum nicht überschreiten. Nach Ablauf dieser Fristverwandelt sich die Kaufschuld in eine unversicherteF orderung.

§ 65. Der Kaufschuldbrief wird nach Formularausgefertigt und dem Verkäufer zugestellt; der Käufererhält auf sein Begehren einen Protokollauszug in derForm eines Kaufbriefes.

§ 66. Die Abtretung (Zession) eines Kaufschuld-[ briefes kann gültig nur unter amtlicher Mitwirkung: : des Notars geschehen. Derselbe hat von der Zession dem Kaufschuldner Kenntnis zu geben und sich die