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Thurgauisches Rechtsbuch, gerichtliche Abteilung : Sammlung von Gesetzen und Verordnungen des Kantons Thurgau mit grundsätzlichen Entscheiden aus den Rechenschaftsberichten des Obergerichtes des Kantons Thurgau 1862-1906, des Regierungsrates 1869-1906 und den das thurgauische Recht betreffenden Entscheiden des schweizerischen Bundesgerichtes 1874-1906 / herausgegeben vom thurgauischen Obergericht
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405
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Dekret betr. Schutz der Fabrik- und Handelsmarken. 405

geforderte Gerichtsstelle für Behandlung der aus dieserMaterie allfällig entstehenden zivilrechtlichen Streitig-keiten zu bezeichnen,

beschließt:

1) Als ausschließlich kompetente kantonale Gerichts-stelle für Behandlung der aus Nachahmung depo-nierter gewerblicher Muster und Modelle ent-stehenden zivilrechtlichen Streitigkeiten wird dasBezirksgericht des Wohnortes des Beklagten be-zeichnet.

2) Die betreffenden Gerichte sind angewiesen, vonden sachbezüglichen Urteilen jeweils dem eid-genössischen Amt für geistiges Eigentum Kenntniszu geben.

7. Dekret

betreffend einen Gerichtshof für Zivilprozesse über den Schutzder Fabrik- und Handelsmarken.

(Vom 5. März 1894.)

Der Grobe Rat des Kantons Thurgau ,

in der Absicht, die im Bundesgesetz vom 26. Sep-tember 1890 resp. 1. Juli 1891 betreffend den Schutz derFabrik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungenvon Waren und der gewerblichen Auszeichnungen inArt. 29 (Bd. VI, N. S, 552) geforderte Gerichtsstellezur Behandlung der aus diesen Materien allfällig ent-stehenden zivilrechtlichen Streitigkeiten zu bezeichnen,beschließt:

1) Ais ausschließlich kompetente Gerichtsbehörde zurEntscheidung der aus den im oben bezeichnetenBundesgesetze normierten Materien sich ergebendenzivilrechtlichen Streitigkeiten wird das Bezirks-gericht des Wohnorts des Beklagten bezeichnet.