Dekret betr. Schutz der Fabrik- und Handelsmarken. 405
geforderte Gerichtsstelle für Behandlung der aus dieserMaterie allfällig entstehenden zivilrechtlichen Streitig-keiten zu bezeichnen, —
beschließt:
1) Als ausschließlich kompetente kantonale Gerichts-stelle für Behandlung der aus Nachahmung depo-nierter gewerblicher Muster und Modelle ent-stehenden zivilrechtlichen Streitigkeiten wird dasBezirksgericht des Wohnortes des Beklagten be-zeichnet.
2) Die betreffenden Gerichte sind angewiesen, vonden sachbezüglichen Urteilen jeweils dem eid-genössischen Amt für geistiges Eigentum Kenntniszu geben.
7. Dekret
betreffend einen Gerichtshof für Zivilprozesse über den Schutzder Fabrik- und Handelsmarken.
(Vom 5. März 1894.)
Der Grobe Rat des Kantons Thurgau ,
in der Absicht, die im Bundesgesetz vom 26. Sep-tember 1890 resp. 1. Juli 1891 betreffend den Schutz derFabrik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungenvon Waren und der gewerblichen Auszeichnungen inArt. 29 (Bd. VI, N. S, 552) geforderte Gerichtsstellezur Behandlung der aus diesen Materien allfällig ent-stehenden zivilrechtlichen Streitigkeiten zu bezeichnen,beschließt:
1) Ais ausschließlich kompetente Gerichtsbehörde zurEntscheidung der aus den im oben bezeichnetenBundesgesetze normierten Materien sich ergebendenzivilrechtlichen Streitigkeiten wird das Bezirks-gericht des Wohnorts des Beklagten bezeichnet.