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Zivilprozeßrecht.
2) Die betreffenden Gerichte sind angewiesen, von densach bezüglichen Urteilen jeweils dem eidgenössischenAmte für geistiges Eigentum Kenntnis zu geben.
8. Beschluss
betreffend Vollziehung des erweiterten Haftpflichtgesetzes vom26. April 1887,
(Vom 5. März 1888.)
Der Grobe Rat des Kantons Thurgau ,
in der Absicht, den durch Kreisschreiben des Bundes-rates vom 15. Oktober d. J. verlangten sofortigen Voll-zug des erweiterten Haftpflichtgesetzes vom 26. April1887 (Bd. V, N. S. 388) und speziell des Artikels 6desselben zu ermöglichen,
beschließt:
Bis zum allfälligen Erlaß einer eidgenössischenVollziehungsverordnung oder spezieller kantonaler ge-setzlicher Bestimmungen oder Verordnungen sind dieGerichte gehalten, in analoger Anwendung des dasArmenrecht beschlagenden Titels VIII der B. P.-O. Undder §§ 3 und 8 h des Anwaltsgesetzes solchen Personen,welche nach Maßgabe der Gesetze vom 26. April 1887,1. Juli 1875 und 25. Juni 1881 Klage erheben, aufihr Verlangen, wenn die Klage nach vorläufiger Prü-fung des Falles sich nicht zum voraus als unbegründetherausstellt, die Wohltat des unentgeltlichen Rechts-beistandes zu gewähren und Kautionen, Expertenkosten,Gerichtsgebühren und Stempeltaxen zu erlassen.
Ueber das Vorhandensein der nötigen Bedingungenfür dieses erweiterte Armenrecht entscheidet das Gerichts-präsidium in der Weise, daß gegen seine Verfügungennach Vorschrift der B.P.-O. Beschwerdeführung bei derRekurskommission des Obergerichts zulässig ist.