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Thurgauisches Rechtsbuch, gerichtliche Abteilung : Sammlung von Gesetzen und Verordnungen des Kantons Thurgau mit grundsätzlichen Entscheiden aus den Rechenschaftsberichten des Obergerichtes des Kantons Thurgau 1862-1906, des Regierungsrates 1869-1906 und den das thurgauische Recht betreffenden Entscheiden des schweizerischen Bundesgerichtes 1874-1906 / herausgegeben vom thurgauischen Obergericht
Entstehung
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407
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Gesetz betr. Ersetzung des Eides etc. Anwaltsgesetz. 407

9. G-esetz

betreffend Ersetzung des Eides durch das Handgelübde alsBeweismittel im Zivilprozess.

(d. d. 19. Januar 1879.)

§ 1. Das nach der B. P.-O. bisher zulässige Beweis-mittel des Eides wird in allen Fällen durch das Hand-gelübde der eidespflichtigen Partei ersetzt.

§ 2. Der § 187 des Strafgesetzes wird dahinmodifiziert, daß er sich nur auf das Handgelübde be-zieht, und daß neben dem Gefängnis auch das Arbeits-haus als zulässige Strafe erscheint.

§ 3. In § 1, Ziffer 24 des Kompetenzgesetzes fürden Strafprozeß tritt an die Stelle des Meineides dasfalsche Handgelübde bei einem Streitwert über 200Fr.§ 4. Die §§ 184 und 188 des Strafgesetzes, § 2,Ziffer 18 des Kompetenzgesetzes für den Strafprozeß unddie §§ 115, 154, 155, lit. f, 210223 und 279, lit. e derB. P.-O. werden in entsprechender Weise modifiziert.

10, Anwaltsgesetz.

(Vom 18. Februar 1880.)

I. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Den Beruf eines Rechtsanwaltes kann jederstimmberechtigte Schweizerbürger oder Kantonsein-wohner ausüben, wecher vor der vom thurgauischenObergerichte bestellten Prüfungskommission die vor-geschriebene mündliche und schriftliche Prüfung be-steht oder sonst in zureichender Weise über erworbeneRechtskenntnisse und praktische Tüchtigkeit den er-forderlichen Ausweis leistet.