Gesetz betr. Ersetzung des Eides etc. — Anwaltsgesetz. 407
9. G-esetz
betreffend Ersetzung des Eides durch das Handgelübde alsBeweismittel im Zivilprozess.
(d. d. 19. Januar 1879.)
§ 1. Das nach der B. P.-O. bisher zulässige Beweis-mittel des Eides wird in allen Fällen durch das Hand-gelübde der eidespflichtigen Partei ersetzt.
§ 2. Der § 187 des Strafgesetzes wird dahinmodifiziert, daß er sich nur auf das Handgelübde be-zieht, und daß neben dem Gefängnis auch das Arbeits-haus als zulässige Strafe erscheint.
§ 3. In § 1, Ziffer 24 des Kompetenzgesetzes fürden Strafprozeß tritt an die Stelle des Meineides das„falsche Handgelübde bei einem Streitwert über 200Fr.“§ 4. Die §§ 184 und 188 des Strafgesetzes, § 2,Ziffer 18 des Kompetenzgesetzes für den Strafprozeß unddie §§ 115, 154, 155, lit. f, 210—223 und 279, lit. e derB. P.-O. werden in entsprechender Weise modifiziert.
10, Anwaltsgesetz.
(Vom 18. Februar 1880.)
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Den Beruf eines Rechtsanwaltes kann jederstimmberechtigte Schweizerbürger oder Kantonsein-wohner ausüben, wecher vor der vom thurgauischenObergerichte bestellten Prüfungskommission die vor-geschriebene mündliche und schriftliche Prüfung be-steht oder sonst in zureichender Weise über erworbeneRechtskenntnisse und praktische Tüchtigkeit den er-forderlichen Ausweis leistet.