Anwaltsgesetz.
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mindestens auf die aus dem Aufträge sich ergebende Tätig-keit des Anwalts als Stellvertreter und Vollmachtträger er-strecken (vergl. Entscheid des Obergerichts, 21. März 1903 undRechenschaftsbericht pro 1903, Seite 8), wenn andrerseits auchdem Obergerichte ein unmittelbares Entscheidungsrecht auf demBeschwerdeweg über die Honorarverrechnungen der Anwälte ausInkassomandaten nach Anwaltsgesetz nicht zusteht. (Ob.-G.1. Dezember 1906. § 142 a.
§ 6. Die Bezirksgen eilte können auf dem Disziplinar-wege Verweis oder Ördnungsbußen von 5—10 Fr. gegeneinen Anwalt aussprechen.
§ 7. Dem Obergericht stehen folgende Disziplinar-strafbefugnisse über die Anwälte zu:
1) Verweis;
2) Ordnungsbußen von 10—100 Fr.;
3) Entzug der Berechtigung zur Ausübung des An-waltsberufes auf die Dauer von einem Jahre.
Die Anwaltsgebühren im Zivilprozesse undim korrektioneilen Strafprozesse sind folgende:
a. für einen Vermittlungsvorstand 5 —10 Fr.;
b. für einen Vorstand vor Gericht 10—20 Fr.
c. Reisegeld per Kilometer (hin und zurück) 10 Rp.;
d. für ein Missiv 75 Rp.;
e. für Beratungen und Prozeßinstruktionen, je nachdem Zeitaufwand, bis auf 15 Fr.;
/'. für eine gewöhnliche schriftliche Eingabe an eineBehörde, je nach dem Umfang 2 — 20 Fr.;
g. für außerordentliche schriftliche Arbeiten, Gut-achten u. dgl., sowie für die Besorgung von Pro-zessen, in welchen es sich um ganz außerordent-liche Mühewalt handelt, wird die Gebühr nachdem Umfang der Arbeit festgesetzt;
h. die Entschädigung der nach § 3 bestellten offiziellenVerteidiger wird innert den Schranken des vor-stehenden Tarifs im einzelnen Falle durch die be-treffende Gerichtsbehörde festgesetzt.
Der Anwalt hat über seine Gebühren ein Deserviten-buch zu führen.