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Thurgauisches Rechtsbuch, gerichtliche Abteilung : Sammlung von Gesetzen und Verordnungen des Kantons Thurgau mit grundsätzlichen Entscheiden aus den Rechenschaftsberichten des Obergerichtes des Kantons Thurgau 1862-1906, des Regierungsrates 1869-1906 und den das thurgauische Recht betreffenden Entscheiden des schweizerischen Bundesgerichtes 1874-1906 / herausgegeben vom thurgauischen Obergericht
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Ziyilprozeßrecht.

§ 9. Beschwerden eines Klienten über tarifwidrigeoder innerhalb des Tarifs zu hochgestellte Anwalts-rechnungen beurteilt nach vorausgegangenem Schriften-wechsel das Obergericht Im übrigen ist für bestritteneAnwalts forderungen der W eg des ordentlichen Zivil-prozesses angewiesen.

438. Die Anwälte stehen bezüglich ihrer Deservitenrech-nungen nur in so weit unte r der Aufsicht des ÖTSergerichts. alses sich daru m handelt, ob die Ansätze dem Tarif entspreche n.Anstände über Ceistungoder Sichtleistung von Mensten gehören

vor den Zivilrichter, (ftekurskommissfon. 12. Mai 1874. 60.)

439. § 85 der B. P.-O. setzt die Entschädigung an dieGegenpartei für Erscheinen im Vorstande auf 3 Fr. nebst Reise-geld fest. Diese Gesetzesbestimmung hat aber mehr nur dieEntschädigung einer Prozeßpartei an die andere zum Gegen-stände und schließt nicht aus, daß ein Anwalt, der seine Parteiim Vorstande vertritt, seine Partei für einen höheren Ansatz be-langen kann, wobei der Anwalt im Sinne des § 14, Ziffer 7 desAnwaltsgesetzes seine Rechnung nach Maßgabe der betreffendenMühwalt zu stellen hat. (Ob.-G. 30. Dezember 1871. § 147.) 1

440. Bei Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Ober-gerichts pro 1882 hat der Große Rat unterm 3. März 1884 be-merkt, daß er dem grundsätzlichen Entscheid des Obergerichtsvom 30. August 1882, § 78, über die Zulässigkeit einer Ver-einbarung zwischen Anwalt und Klient betreffend Verrechnunghöherer Gebühren als der im Anwaltstarif vorgesehenen, nichtzustimme. 2

II. Bestimmungen betreffend die gerichtliche Verteidigung derAngeklagten im Strafprozesse.

§ 10. Vor dem Gesellworueugericht muh jederAngeklagte durch einen rechtskundigen Verteidiger

verbeiständet sein. Sofern der angesprochene Ver-

teidiger nicht der Zahl der thurgauischen Rechtsanwälte

1 An Stelle von § 14 Ziffer 7 des Anwaltsgesetzes vom4. Juni 1851 gelten jetzt die §§ 8, lit. g und 15, lit. a, Ziffer 3des Anwaltsgesetzes vom 11. April 1880. Bd. III, N. S. 310.

2 Im beanstandeten Entscheid hatte das Obergericht sichdahinausgesprochen: Eine ausdrückliche Vereinbarung zwischenAnwalt und Klient, welche den erstem berechtigt, für seine Müh-walt höhere Gebühren zu berechnen, als der Tarif vorsieht, ist anund für sich zulässig und kann deshalb zum Beweis erstellt werden.