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Thurgauisches Rechtsbuch, gerichtliche Abteilung : Sammlung von Gesetzen und Verordnungen des Kantons Thurgau mit grundsätzlichen Entscheiden aus den Rechenschaftsberichten des Obergerichtes des Kantons Thurgau 1862-1906, des Regierungsrates 1869-1906 und den das thurgauische Recht betreffenden Entscheiden des schweizerischen Bundesgerichtes 1874-1906 / herausgegeben vom thurgauischen Obergericht
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Einführungsgesetz.

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ständige Gericht beurteilt. B.-G. 83, 86, 148, 250,279. 284, 285 ff.)

§ 16. Der Obergerichtspräsident hat die in Art. 174,Abs. 2 des Bundesgesetzes vorgesehenen Befugni

II. Verfahren und verschiedene Bestimmungen'.

§ 17. Für die Streitsache, welche im beschleu-nigten Verfahren zu behandeln sind, werden die Fristender bürgerlichen Prozeßordnung, welche zehn Tage undmehr betragen, auf die Hälfte abgekürzt/ (B.-G. 25,148, 250, 265, 279. 284.) /

4431). Die Bestimmung des § 17 des Kmführungsgesetzeszum Schuldbetreibungs - und Konkursgesetz, wonach für die Streit-sachen, tvelche im beschleunigten Verfahren/zu behandeln sind,die 10 Tage und mehr betragenden zivi/prozessualen Fristenauf die Hälfte gekürzt werden, hat keinen Bezug auf die ausArt. 107 und 109 des Bundesgesetzes resultierenden Pfändungs-pendenzen. /

Das kantonale Einführungsgesefz bat offensichtlich eineVerkürzung der Fristen, eine Aendernng der prozessualen Normennur insoweit einführen wollen, als /hm das Bundesgesetz durchAnordnung des beschleunigten Prozeßverfahrens, welches aberin den benannten Artikeln 107 un/l 09 desselben nicht vorgesehenist, Vorschriften gemacht hat. §717 des Einführungsgesetzes darfals Ausnahmebestimmung nicli/ extensiv interpretiert werden.

Wenn auch durch die Vorschrift des § 19 leg. cit. das Ver-fahren über Pfändungs- und Konkurspendenzen dadurch zu kürzenversucht wird, daß dieselbe den für die sonstigen Prozesse vor-geschriebenen Vermittlungsvorstand in Wegfall kommen läßt, sodarf doch hieraus für diese Prozesse eine Verkürzung der pro-zessualen Frist nicht abgeleitet werden, obwohl noch § 19 in finedem Gerichtspräsident«®! vorschreibt, solche Streitsachen inmög-lichster Beförderung/zur Erledigung zu bringen. De lege ferendamag die Fristverkü/zung im Interesse rascher Prozeßerledigungangezeigt sein; die lex lata sieht sie nicht vor. (Ob.-G. 30. Mai 1906.

§ 1%) J

§ 18. Ein Vermittlungsverfahren findet in denFällen des 11 nicht statt. Ebenso ist dasselbe aus-geschlos.se/ in den Fällen des § 14, sowie bei Anfech-tung de/ Kollokationsplanes und bei Arreststreitig-keiten. /Diese Streitsachen sind direkt beim Gerichts-