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Betreibungs- und Konkursrecht.
Präsidenten anzubringen und von demselben nach Samm-
des JtJeweismaterials an das zuständige (iencfat zu
444. Der Streit über die materielle Begründetheit dir Arrest-
überweisen . 1
forderung ist keine Arreststreitigkeit im Sinne von § 18f des thur-
18/ des
gauischen Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Betreibungs-gesetze. /
Das eidgenössische Betreibungsgesetz sieht/für die Er-ledigung der Streitigkeiten bloß über den Arrest gi-und und der-jenigen über die materielle Begründetheit der Arrest forderungein in Bezug auf die Verteilung der Parteirollen und die Dauerder Fristen für Einleitung und Durchführung des Prozesses ganzverschiedenartiges Verfahren vor. Die gleiche/begriffliche Unter-scheidung findet sich auch im thurgauischeg Einführungsgesetz,indem dasselbe in § 18 von Arresfstreitigkeiten und in § 22 vonStreitigkeiten über die Schuldforderung, fjir deren Sicherstellungein Arrest erwirkt wurde, spricht. Daß/zwischen diesen beidenArten von Streitigkeiten wirklich ein Unterschied besteht, ergibtsich augenscheinlich aus § 22 des Einführungsgesetzes, wonachStreitigkeiten über die Arrestforderuiig mit Zustimmung beiderParteien im Arrestprozesse selbst gerichtlich ausgetragen werdenkönnen, während, wie durch Argumentum ex contrario zu schließenist, ohne besondere Zustimmung de/ Parteien solche Streitigkeitennicht im Arrestprozesse auszutragen sind. Die Bestimmung des§ 22 wäre offenbar völlig überflüssig, wenn der Prozeß über dieArrestforderung schon an und für sich auch als eine Arrest-streitigkeit im Sinne von § 18,.'des Einführungsgesetzes aufgefaßtwerden müßte, da ja in diesem Falle der Streit ohnehin imArrestprozesse zu erledigen/wäre. Nun ist aber der § 22 jeden-falls in bewußter Absicht gus dem im übrigen ausdrücklich auf-gehobenen § 275 der B/P.-O. in das Einführungsgesetz über-tragen worden; dies beweist, daß auch der thurgauische Gesetz-
1 Anmerkung. Die revidierte obergerichtliche Weisungüber das Konkurs- und Pfändungsverfahren bestimmt bezüglichder Beteiligung des Gerichtspräsidenten in Konkurspendenz-prozessen: /
§ 9. Der Bezirksgerichtspräsident hat in Prozessen, beidenen eine Konkursmasse, deren Konkursverwaltung er angehört,als Partei auftpitt, sowohl als Instruktionsrichter, als auch alsurteilender Ri/hter den Ausstand zu wahren. Dagegen bildetseine übrige .Tätigkeit als Instruktionsrichter keinen Grund fürihn, als urteilender Richter den Ausstand zu beobachten.
§ 9 a/ Dem Bezirksgerichtspräsidenten ist nicht gestattet,als Anwalt; einer Konkursmasse vor dem Gericht seines Bezirkesaufzutret/n. (Kreisschreiben des Obergerichts vom 26. Juni 1907.)