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Kompetenzstreitigkeiten.
das Malefiz habenden bezeichnet werden, zu unterscheidenseien. Das Mannschaftsrecht sei nicht direkte an St. Gallen ,sondern zu Händen der IV Schirmorte, die im Jahre 1501 dieMehrheit der im Thurgau regierenden Orte bildeten, überlassenworden. — Ein festes Auftreten gegenüber dem Abte wurdeindessen meistens durch die katholischen Stände vereitelt. Sokam es, dass derselbe nicht nur in seinen Malefizlanden, son-dern selbst in seinen niedern Gerichten und Lehen die Publi-kation aller hoheitlichen Mandate und Befehle verhinderte; 1dies geschah z. B. mit dem Münzmandat vom Jahre 1765 2 *und dem Bettelmandat von 1780. 8 Roggwil , Hagenwil , Haupt-wil, Zihlschlacht , Hefenhofen , Moos und Dozwil waren übrigensnicht in die thurgauischen Quartiere eingeteilt; sie bezahltendie Anlagen in die fürstlich st. gallische Landschaft nach demdortigen Mannschaftsfuss. St. gallische Harschiere besorgtendaselbst das Patrouillieren 4 und thurgauische wurden nichtzugelassen. Ebenso wurde auch dem thurgauischen Scharf-richter die Ausübung des Wasenamts in den Malefizorten ver-weigert. 5 Der Abt wollte nicht gestatten, dass seine Angehörigenals Zeugen vor dem Oberamte eidlich verhört würden, musstees aber für die Lehen und seine Gerichte, die dem „gemeinenGerichtsherrenvertrag“ unterworfen waren, zugestehen. 6 Diesieben Herrschaften sollten nun auch hinsichtlich der Abgabeder Anlagen in die Quartiere Güttingen und Bürglen eingereihtwerden. 7
1 Zürcher Staatsarchiv, A 323, 29, a. v. 0. 2 St. Galler Stiftsarchiv,
Ruhr. 142, Fase. 1, Konferenz-Protokoll vom 31. Juli 1765, p. 195, wegen
Publikation des Münzmandats. Auf alle mögliche Weise solle verwehrt
werden, dass der Landgerichtsdiener auf die Kanzel steige, oder das-selbe sonst verlese, und so er etwa ein solches Mandat anschlagenwürde, sollen es die H. Obervögte wieder durch jemanden abnehmen
lassen. Übrigens wird noch angezogen, ob nicht gut wäre, wenn die
H. Obervögte die Ammänner ihrer Vogteien heimlich instruierten, dass
die Leute bei Verlesung desselben aus der Kirche gehen würden.
8 E. A. 8, p. 342, 343. 1785 lautete die Instruktion der Gesandten, dass
das Bettelmandat zwar im Namen der Hoheit publiziert, dem Prälatenaber dessen militärische Vollstreckung überlassen werden solle. 4 E. A.7.2, p. 615, 616. 5 ibid., p. 617. 6 ibid., p. 604. 7 ibid., p. 616. Zürcher Staatsarchiv, A 323, 29. Vergleich vom 8. April 1774. Zihlschlacht ,Hauptwil und Blidegg bezahlen dem Quartier Bürglen jährlich auf