Das Vergleichsprojekt vom Jahre 1781.
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Verschiedene Projekte waren aufgestellt worden, um eineklare Scheidung zwischen den Rechtsamen der Eidgenossenund des Abts zu erzielen. * 1 Das letzte, auf das sich die Ab-gesandten von Zürich, Bern, Luzern und Uri im Namen derVlll regierenden Orte und diejenigen des Fürsten auf eineram 26. März 1781 in Frauenfeld abgehaltenen Zusammenkunfteinigten, erhielt die von St. Gallen eingeholte Zustimmung desPapstes. Es bedeutete eine reinliche Ausscheidung der Ge-biete, die freilich sehr zu Gunsten des Abtes ausgefallen war.Es lautete: 2 „§ 1. Übergeben die HochLobl. Regir. Stände,S r Fiirstl. Gnaden, in Feudum francum, welches von allenservitiis vasallaticis, 3 und andern Lehens-Praestationen, Be-schwährden oder Anfechtungen 31 völlig frey und ledig sein solle,die absolute Landes Herrlichkeit, samt dem Malefitz, in nach-stehenden Orthschaften, in Märchen und Zihlen, wie theils dieerrichtete Märchen Libell, theils der notorische Besitz, es er-heischen : benantl. zu Romishorn, Kesswylen, Ober- und Nieder-Summerj, Hämmerschwyl , 4 Sitterdorf , Wuppenau oder Berg-gerichtf Rickenbach oder Schneckenbund; 6 danne Mosenrukund Waldwyss, so bey Wuppenau gelegen, Roggwyl, Hagen-wyl und Blydek. In der ferneren Meinung, dass zu Bezeügungder besonderen Achtung gegen S. Fürstl. Gnd. die HochLobl.Regir. Stände, nicht nur von allem Lehens -Canon völig ab-
Martini 20 fl.; Hauptwil 4, Zihlschlacht 14, Blidegg 2 fl. Bei ausser-ordentlichen Anlagen steuern sie gleich den übrigen Angehörigen desQuartiers. So auch die gricht Hagenwil und Reuchlisberg, dann Moos und Hefenhofen dem quartier Güttingen jährfich 30 fl. laut eines gleichenaccords de eodem dato. Thurg. Landbuch, Fol. 10.
1 St. Galler Stiftsarchiv, Rubr. 142, Fase. 1 und 2. 2 Vgl. E. A. 8,
p. 340. 3 St. Gallen wünschte die Zusätze: „iudicio feudali — 31 auch wo
immer herrschender felonie und caducität.“ 4 Hemmerswil. 5 St. Gallen
fügte bei: „Thurlindengricht so viel von selbigem in den Malefiz-
marchen gelegen; dessgleichen ein kleiner Theil von Hüttenschwyl alsblasenberg, ober und unter hagensteg sambt Pfin, welche wenige haus-haltungen der haubtmannschaft und dem gericht Hagenwil sollen ein-
verleibt werden. NB. Diese Häuser sind an das übrige st. gall. landangeschlossen.“ 6 St. Gallen korrigierte: „Nach dem Wort Rickenbach muss es nit heissen oder Schneckenbund, sondern und ein kleiner Teilvon dem Schneckenbund: dann der grössere theil des Schneckenbundswar ohnedem schon ganz st. gallisch.“