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Die Landgrafschaft Thurgau vor der Revolution von 1798 / von Helene Hasenfratz
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Bischofszeller Gerstentag.

In den Städten, wo die Mittel reicher waren, bestandenetwa stehende Institutionen zur Armenunterstützung, wie derGerstentag in Bischofszell . Bis 1741 wurde den Bedürftigenauf dem Kirchhof und im Spital Brötchen und Gerste aus-geteilt und 24 Weibern eine Mahlzeit gegeben. Die von Vogtund Rat erlassene neue Verordnung vom 19. August 1741schaffte die Abgabe von Gerste ab; die Brötchen sollten kleinergemacht werden; auch die Mahlzeit wurde aufgehoben, und je24 Weiber wurden an Stelle derselben mit Geld abgefunden. 1

D. Polizeiliches.

Während sich immer mehr der Grundsatz geltend machte,dass jeder Kirchgemeinde die Unterstützung ihrer Armen ob-liege, war es die Aufgabe der Harschiere, fremde Bettler undherumschweifendes Gesindel vom Eintritt in das Land abzu-halten. 2 Die Dorfwachen hatten die Armen ihres Kirchspielsam Weglaufen in andere Gemeinden zu verhindern, fremdein ihre eigenen Pfarreien zu verweisen. Besonders scharfeAufsicht hielt man über die sogenannten Bettelpfaffen, Wald-brüder, da sich häufig Landstreicher unter dieser Verkleidungbargen. Nur wenn sie Pässe, Attestate und Empfehlungs-schreiben, von den regierenden Ständen, der Nuntiatur oderdem Ordinariat in Konstanz erteilt und besiegelt, vorweisenkonnten, war ihnen das Betteln, Almosen- und Steuersammelnzugelassen. Verdächtig waren auch vorgebliche Konvertitenund Proseliten, die sich wohl beim Pfarrer des Ortes oderdem Gemeindesäckelmeister um eine Unterstützung meldendurften, hernach aber zum Dorf hinausgeführt wurden. Alle,die Bären, Affen oder anderes Gaukelwerk ins Land brachten,ferner solche, die mit Dudelsäcken, Leiern, Raritätskasten,Lotterien, Glückshäfen herumzogen, sollten als unnütze undheillose Strolche, die den guten Landmann um sein Geld zu

1 J. Casp. Diethelm, Memorabilia Episcopicellana, p. 575. Bischofs­ zeller Stadtbibliothek. 2 Entwurf eines Bettelmandats von Landvogt

Alois Weber, eingeschickt sub 12. November 1772. Zürcher Staatsarchiv,A 323, 29. Das Mandat zeigt auffallende Ähnlichkeit mit der WigoltingerArmenordnung; vgl. Thurg. Beiträge, Heft 1, p. 59.