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Die Schweiz als Industriestaat / von Dr. Emil Hofmann, Nationalrat in Frauenfeld
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Mit der Ausdehnung des Verkehrs steigerte sich auch die Versandt-tätigkeit der Lebensmittel und wurde der internationale Austausch aufeine immer größere Zahl derselben ausgedehnt. Dadurch trat eine Arbeits-teilung auch auf diesem Gebiete ein, die allerdings in manchen Zweigenzur Folge hatte, daß das wertvollere Produkt des Inlandes exportirtund zum Teil durch ein minderwertiges aus dem Ausland ersetzt wurde.

Wir geben ohne weiteres zu, daß mit diesen Erörterungen dieKluft zwischen unserer Einfuhr und Ausfuhr noch nicht zugedeckt ist.Dies geschieht erst durch die andern Faktoren, welche bei Beurteilungder Handelsbilanz der Nationen in Betracht kommen. Wie die Unter-bilanz der andern Industriestaaten ihren Ausgleich in der unsichtbarenEin- und Ausfuhr von Kapital findet, so tritt auch in der Schweiz anStelle des sichtbaren Warenverkehrs der unsichtbare Kapitalienverkehr.In unserer Zahlungsbilanz erscheinen als Aktivposten die Erträgnisse desFremdenverkehrs, der Ertrag von Unternehmungen im Auslande, dieZinsen und Dividenden, welche das Ausland an uns zu bezahlen hat,sowie der Transitverdienst und der internationale Aktivsaldo des schweize-rischen Versicherungsgeschäftes an Prämieneinnahmen.

6. Handelspolitik.

Schon zur Zeit der alten Eidgenossenschaft war die Tagsatzungstetig bestrebt, dem schweizerischen Handel erleichterten Eingang im Aus-lande zu verschaffen. Speziell wurden hiefür die Kapitulationsverträgebenützt, die mit der Krone Frankreich abgeschlossen wurden. Nachdemder Dauphin unmittelbar nach der Schlacht von St. Jakob durch Vertragvom 28. Oktober 1444 der Eidgenossenschaft freien und sichern Durch-paß im Verkehr zugesichert hatte, wurden die daherigen Handelsfreiheitenjeweilen in den spätern Kapitulationsverträgen erneuert, mit als Entgeltfür die Dienste, welche die Schweizertruppen der Krone Frankreich ge-leistet hatten. Es geschah dies besonders in dem ewigen Friedens- undFrenndschaftsvertrag mit Frankreich vom 17. Dezember 1516 und demBündnis vom 24. September 1663. (Verträge mit Österreich betr. Zoll-befreiung unterm 25. Januar 1561 und 22. September 1654). Mitder Zeit erlitten diese Privilegien immer größere Beschränkungen, wiebesonders durch ein Edikt Ludwigs XIV. vom 8. Dezember 1781,welches als Grund hiefür auch anführt die Verschiedenheit der Verfassungder Kantone, welche den Grundsatz der Gegenseitigkeit zur Unmöglichkeitmache. Unter Colbert und dessen Zollsystem wurden die Zölle für den