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Die Schweiz als Industriestaat / von Dr. Emil Hofmann, Nationalrat in Frauenfeld
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schweizerischen Handel immer drückender und erreichte dies seinen Höhe-punkt, als infolge des Kontinentalsystems der Schutzzoll und das Pro-hibitionssystem unter der Republik wie dem Kaiserreich sich immer mehrentwickelte. Die französische Mautordnung dehnte sich dann auch überdas Königreich Italien aus. 1807 entstanden auch in Baden, Baiernund Württemberg neue Zollverordnungen; während bis zum Anfang des19. Jahrhunderts die Verkehrsbeziehungen zwischen der Schweiz undden süddeutschen Staaten sich beidseitig auf das System beinahe gänzlicherFreiheit gegründet hatten. 1812 konnte die Eidgenossenschaft mit Badeneinen Zoll- und Handelsvertrag abschließen, der 1826 verlängert undunterm 15. August 1834 von Baden gekündigt wurde. 1811 blieb dieAnregung des Standes Bern, gewisse neue Industrien in der Schweiz einzuführen und diese durch einen höhern Zoll auf die Einfuhr gleich-wertiger ausländischer Waren zu schützen, auf sich beruhen. 1822 wurdeder Gedanke von Retorsionsmaßregeln auf der Tagsatzung neuerdingsangeregt. Eine zur Begutachtung aufgestellte Handelskommission äußertesich in ihrer Mehrheit dahin, daß der schöne und wohltätige Grundsatzder unbedingten Handelsfreiheit, für eine einzige und zwar kleine, mittenim Binnenland gelegene, von der Natur mit keinen reichen Gaben aus-gestattete, Wohl aber durch die Reichlichkeit ihres frühern Verkehrs miteiner allzu großen Bevölkerung überladene Nation, undurchführbar sei.1822 wurde das Netorsionskonkordat zwischen einer Anzahl von Kantonenabgeschlossen gegen Frankreich , das aber wegen Nichtanschlusses derandern am 1. Oktober 1824 wieder aufgehoben werden mußte.

1833 berief die Tagsatzung eine neue Expertenkommission, um dieHandelsverhältnisse im allgemeinen und speziell gegenüber Württembergund Baiern zu begutachten. Diese Letztem und später auch Baden warendem preußisch-hessischen Zollverein beigetreten.

Die neugewählte Expertenkommission erklärte im Dezember 1833,daß sie einstimmig dem Prinzip der Freiheit des schweizerischen Handels-verkehrs huldige.

Die Bundesverfassung von 1848 eröffnete auf diesem Gebiete eineneue Ära und erleichterte den Abschluß von Handelsverträgen, weil nun-mehr die Schweiz auch im Zollwesen in ihrem Innern ein einheitlichesGanzes bildet.

Die durch den Sonderbundskrieg erstrittene neue Bundesverfassungschuf endlich die sichere Grundlage zur Verwirklichung der schon langenach Gestaltung ringenden Idee durch die wenigen Worte des Art. 23:Das Zollwesen ist Sache des Bundes".