in Brand und wurde sozusagen gänzlich ein Raub der Flammen.Magazin und Rohstoffschuppen sind unversehrt, ebenfalls eine Scheune,welche der jetzige Eigentümer mittlerweile hatte erstellen lassen; derGesamtgebäudeschaden beträgt bei einer Versicherung von Fr. 43000zwischen Fr. 35350 und Fr. 89 350; außerdem sollen dem Brand-beschädigten für zerstörte Vorräte und Maschinen Fr. 19 500 und für ^zu Grunde gegangenes Mobiliar Fr. 2537. 50 vergütet werden. Nach ,den Aussagen sowohl der zur Zeit des Brandes anwesenden Haus- !bewohner, als der ersten Hülfeleistenden muß das Feuer im ersten !Stock des sogen. Anbaues entstanden sein, und nach den nähern >Verumständungen, Beschaffenheit des Gebäudes, wie Mangel an ^Fcuereinrichtungen, und zumal im eigentlichen Fabrikraume zur ^kritischen Zeit und am Tage vorher die vorhandene Heizung nicht ,im Betrieb war, mußte Brandstiftung angenommen werden. Ver-dächtig derselben war in erster Linie ein früherer Buchhalter desjetzigen Besitzers, der einige Tage vorher erst aus dem Gefängnis ientlassen worden war und gegen Noth früher schon Drohungen iausgestoßen hatte; allein dieser sowohl als auch seine Frau undder frühere Besitzer Wassermann, welche man in Verdacht hatte, ^vermochten ihr Alibi nachzuweisen und konnten somit vorderhandnicht weiter in Betracht fallen. Schließlich wurde hierauf der Ver-dacht der Thäterschaft auf den Eigentümer I. Roth, seine Frau,seine Mutter und eventuell auch seinen Vater gelenkt und alsdanndiese Personen auch wirklich in Untersuchung gezogen.
Diese Untersuchung hat aber nicht nur kein Be-weiörnoment ergeben für eine Schuld der Angeklagten,Familie Roth, sondern dargethan, das; der gegen dieletztere erhobene Berdacht ein vollständig unbegrün-deter war —
beschlossen:
1. Sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft bestätigt.
2. Mitteilung an dieselbe unter Anschluß der Uutersuchungsaktcu.
Der Sekretär:I. Büche.
8 85 des Gesetzes.Der Staatsanwalt:A. Scherb.