unsere Sorge um die ärmeren Klassen und namentlich um diezarten Kinder vollkommen gerechtfertigt war.
u wurde geantwortet: An den meisten Orten ist zwarder Käser verpflichtet, dem milchbedürftigen Publikum die nöthigeMilch zu verabreichen; aber dem Wucher ist damit keineswegsder Riegel gesteckt, indem bei weitem nicht an allen Orten diezuläßige Provision festgesetzt ist.
^cl b> wurde berichtet: Wo die Statuten etwas enthalten,gestatten sie in der Regel 2—3 Cts. per Liter.
e: Wo nichts durch die Gesellschaft festgesetzt ist, nimmtder Käser eine Provision von 4—6 Cts. per Liter.
Ein Referent bemerkt hiezu: „In den meisten Käsereien wirdvon den milchbedürftigen Leuten eine Provision von 25—30 "/<>des Ankaufspreises genommen, was ein großer Nachtheil ist. ImKanton Bern existirt kaum eine Käserei, die hierüber nicht bindendeVorschriften aufgestellt Hütte, und dort ist die erlaubte Provisionnie mehr als 10 da mit dem Ausschank auch keine nennens-werthe Mühewaltung oder Gefahr verbunden ist."
Eine Regulirung dieser Verhältnisse etwa auf dem Wegeeiner Regierungsverordnung erscheint unzuläßig, weil solche indas Recht des Eigenthums und der freien Erwerbsthätigkeiteingreifen müßte und nicht ohne Revision des thurgauischenPrivatrechtes möglich ist. Aber der Weg der Belehrung undAnregung steht offen und wird bei dem jetzigen Stande der all-gemeinen Volksbildung gewiß nicht ohne Nutzen betreten werden.
III. Folgerungen und Schlußsätze.
Nachdem wir versucht haben, die thurgauische Milchproduktionin ihrer Entwicklung, Umfang und Wirkungen in gedrängtenZügen darzustellen, bleibt uns übrig, unserem Thema gemäßnoch diejenigen Folgerungen daraus zu ziehen, welche die Er-nährung des Volkes, seine Gesundheit und sein physisches Wohl-sein betreffen, womit dann wiederum noch höhere Interessen, die