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Die Milchproduktion im Thurgau in ihrem Verhältniss zur Ernährung des Volkes : : Referat an die Thurgauische gemeinnützige Gesellschaft / / von Jakob Christinger, d. Z. Präsident derselben
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Der Käser ist verpflichtet, die vvn den Lieferanten bezogeneMilch vierteljährlich oder wenigstens vom betreffenden Tage aninnert Monatsfrist auszubezahlen, wird dies nicht innegehalten,so steht den Lieferanten nicht nur das Recht der Betreibung zu,sondern sie haben überdies ein Recht auf Entschädigung, wennnachgewiesen werden kann, das; Einzelne hiedurch Schaden, resp.Verlegenheiten bekommen. In Zeiten einer allgemein eintretendenKrisis, wo der Käser nachweisen kann, das; er sein Fabrikatmomentan nur mit großem Verluste verkaufen könnte, kann aus-nahmsweise halbjährige Zahlung stattfinden.

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Die Milch muß jeden Morgen und Abend in der von derKommission im Einverständnis; mit dein Sem; festgesetzten Zeitin die Hütte gebracht werden.

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Wird nachgewiesen, daß der Käser vom Milchlieferantenmehr als das gesetzliche Blaß oder Gewicht verlangt, so wirdErsterer zu Gunsten der Gesellschaft mit Fr. 20 gebüßt. DenMilchlieferanten ist der Verkauf von Milch und Butter anDrittpersonen bei einer Buße von Fr. 5 bis Fr. 20 zu Gunstendes Käsers untersagt.

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Die Nachzucht von Kälbern ist gestattet, ebenso die Mästungeigener Kälber bis zum Alter von 6 Wochen, dagegen dürfenzu letzterem Zwecke keine Kälber angekauft werden. Kälber, dieüber 6 Wochen gehalten sind, dürfen innerhalb Jahresfrist nichtverkauft werden; in; Uebertretungssalle ist eine Buße von Fr. 30bis Fr. 50 zu Gunsten des Käsers festgesetzt. Der Milchlieferanthat das Kalben einer Kuh dem Aktuar der Sennereigesellschaftinnert 24 Stunden anzuzeigen, und es hat Letzterer am Pro-tokoll hievon Notiz zu nehmen. Im Unterlassungsfälle hat derBetreffende dem Käser Fr. 5 zu bezahlen.