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(5s darf nur Kuhmilch in die Hütte geliefert werden; diesesoll gesund, rein, frischgemolken, unverfälscht und ungeseiht sein.Die Milch darf nur bis auf 5 Wochen vor dem Kalben underst am zehnten Tage nach dem Kalben in die Sennerei ab-gegeben werden. Das Füttern von Reblaub, Rübenkraut, Oel-brot, Schotten und Malz oder anderen zum Käsen nachtheiligcnSubstanzen ist für Kühe, von denen Milch geliefert wird, währendder Sommerszeit, von Anfang Mai bis Ende Oktober untersagt.
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Sobald ein Lieferant selbst wahrnimmt, das; eine Kuh krankist, oder durch jemand andern hierauf aufmerksam gemacht wird,so ist er verpflichtet, sofort durch einen Arzt das betreffendeStück Vieh untersuchen zu lassen und dem Präsidenten der Kom-mission Anzeige zu geben, sowie bis zur vollständigen Genesungkeine Milch in die Hütte zu liefern.
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Die Kommission, resp. der Käser ist berechtigt, die Küheeines Lieferanten beliebig zu melken, das Milchgeschirr und dieStallungen zu untersuchen, überhaupt Alles anzuwenden, waszur Prüfung der Milch nothwendig ist. Ebenso steht es derKommission frei, die Ordnung in der Käserei jederzeit zu unter-suchen. Wenn beim Betriebe der Käserei Unordnungen, beziehungs-weise Unreinlichkeitcn vorkommen, so wird der Käser mit Fr. 30bis Fr. 50 zu Gunsten der Gesellschaftskasse gebüsit.
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Die Milch soll alljährlich wenigstens viermal unter Aufsichteines Kommissions- oder Gemeinderathsmitgliedes geprobt werden,und es ist das Resultat der Probung jeweils an der nächstenVersammlung zu veröffentlichen. Das Proben geschieht sowohlmit der Stallmilch als mit der Hüttenmilch und zwar nach