des eidgenössischen Rechtes, als über Aufwiegelung;die Reformirtcn hingegen behaupteten, daß bey innererEntzweiung kein angemessener Richterstul seyn konnte,als der geniejncidgenössische. Beide Parteien verhörn dieLagleistung. Die reformipte Laiidcsgemciiie lagerte, sichin> Zjhl in einer Wiese;, die katholische versanmieltensichin der Kirche. Nachdem die eidgenössischen Gesandtenmit jeder absonderlich in Unterhandlung geteerten waren,vereinigten sie sich beide im Zihl . Gemeinschaftlich trafman folgenden Vergleich: i) Jede Kirchhöri (Kirch--svrengel) behält vollkommene Gewalt, in ReligionS - nutzGlaubcnssachen nach eigenem Gutdünken zu handeln,und zwar so, daß sich die Minorität der Majoritätunterwirft, r) Keine Rcligionspartci soll die ander?schimpfen oder verkezern, sondern unter jeder die Bibelzum Grunde gelegt werden, z) Gegen ttcbertrcttcr dieserbeiden Artikel soll. man sich keine gewaltsamen Schritteerlauben, sondern das Recht anrufen. 4) Wofern derCapuzincr wegen Span oder Aweitracht entsteht, mögensie ohne Nachtheil weder des Volkes noch der Obrigkeit,den Streit auf ihre eigenen Unkosten führen.. Uebri«yens soll man sie schonen. ?) Reformirtc, die derReligion wegen Inner - Rooden verlasse» haben., oderkünftig verlassen, behalten die Freiheit, sich in Ausser-Rooden zu sezen, woselbst sie des Gerichtes und Rathe»fähig seyn sollen. 6 ) Auch Gaiß behält eben so, wie diesechs Austern Rooden, vollkommen freie ReligionLübuug»
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